Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen

Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
23.11.2016180 Mal gelesen
Das Thema produziert Streitfälle, denn die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ist eine wahre Brutstätte für kreative Steuersparmodelle.

Um einige besondere Steuerermäßigungsanlässe exemplarisch zu bewerten und damit Entscheidungen vorwegzunehmen, gibt es immer wieder Anwendungshinweise des Gesetzgebers. Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei AJT Neuss: "Die Skizzierung und Einordnung öfter zu bewertender Vorlagen vereinfacht die Beratung, da die Entscheidung der Finanzbehörde vorhersehbar wird!"

Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes wurde insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes jetzt umfassend überarbeitet. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:

Zum einen kann der Begriff "im Haushalt" künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. 

 

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/