Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden

Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden
22.11.2016155 Mal gelesen
Um die Versicherungsbeiträge zu senken vereinbaren viele Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt. Natürlich entstehen dann bei einem Krankheitsfall zusätzliche Kosten, die von ihm selbst getragen werden müssen.

Diese wollte ein Vater nun für sich und seine Tochter von der Steuer absetzen. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht erkannten die steuerliche Berücksichtigung an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun ebenfalls in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 (XR 43/14), dass tatsächliche, krankheitsbedingte Aufwendungen keine Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes seien und deshalb nicht steuerlich absetzbar sind.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle und kein Beitrag "zu" einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sei. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Entscheidend ist hier aber, ob die Eigenbelastung den Einkünften des Versicherungsnehmers entsprechend zumutbar ist, was natürlich stark mit der Schwere der Krankheit und den sich daraus ergebenen Kosten zusammenhängt. Diese wurde laut dem BFH in dem vorliegenden Fall nicht berührt.

Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung kann es laut dem Bundesfinanzhof nicht geben. Auch nicht auf Grundlage des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Denn dieses schütze die Menschen - wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden habe - nur vor einem Lebensstandard unter dem Sozialhilfeniveau, sichere jedoch keinen auf Sozialversicherungsniveau. Aufwendungen für Krankheitskosten durch Selbstbehalte seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.

Eine Senkung der Versicherungsbeiträge durch Selbstbehalt sollte also gut durchdacht und alle möglichen Szenarien durchgespielt werden, um sich über die Vor- und Nachteile eines Selbstbehalts Klarheit zu verschaffen. Krankheiten sind leider nicht kalkulierbar und so kann Ihnen eine Vorkalkulation, um kurzfristig Kosten zu sparen, am Ende mehr schaden als nützen. In speziellen Fällen sind die steuerrechtlichen Berücksichtigungsmöglichkeiten jedoch nicht von der Hand zu weisen. Diese sollten vorher aber unbedingt in fachkundlicher Abwägung mit einem Steuerberater besprochen werden.

Steuerberater Jörg Treppner ist Partner bei AJT Neuss und hier für alle Themen rund um Steuerrecht und Steuerberatung zuständig. Jörg Treppner ist "Fachberater für das Gesundheitswesen" und hier insbesondere auf Steuerthemen rund um Heilberufe spezialisiert.



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