Umsatzsteuerpflicht für MVZ-GmbH

Umsatzsteuerpflicht für MVZ-GmbH
11.07.2016261 Mal gelesen
Ob eine MVZ-GmbH aus umsatzsteuerlicher Sicht vorteilhaft ist, kann konkret nur im Gespräch im Expertenteam vorausgesagt werden.

Steuerberater Jörg Treppner ist im multi-professionellen Expertenteam von AJT Neuss als Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten für die Betreuung von MVZ GmbH aus umsatzsteuerlicher Sicht zuständig. Besonderes Gewicht fällt dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer zu. Hier müssen bislang außerhalb einer GmbH tätige Ärzte bedenken, dass einer GmbH die grundsätzlich freie Entscheidung zwischen der so genannten Soll- und Ist-Besteuerung nicht mehr zusteht. Treppner: "Dies stellt für betroffene MVZ-GmbH unter Umständen einen deutlichen Liquiditätsnachteil dar!"

Grundsätzlich zu klären ist aber auch, ob eine MVZ-GmbH überhaupt Umsatzsteuern bezahlen muss, denn vertragsärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, ebenso wie eng mit ärztlicher Heilbehandlung verbundene Umsätze. Allerdings gibt es noch die sogenannten IGL-Produkte, also "Individuelle Gesundheitsleistungen". Für diese Sonderleistungen, die nicht mit einer Heilbehandlung eng verbunden sind, muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Davon betroffen ist zum Beispiel der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Kontaktlinsen, oder bestimmte Dienstleistungen, die nicht mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.

Für diese Umsätze kann wiederum zwischen Soll- und Ist-Versteuerung gewählt werden, aber nur dann wenn der umsatzsteuerpflichtige Gesamtumsatz 500.000 € nicht übersteigt. Treppner legt Wert auf die Feststellung, dass eine MVZ-GmbH gegenüber Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaft umsatzsteuertechnisch nicht benachteiligt wird. Die Dienstleistungen, die eine Umsatzsteuerpflicht auslösen tun dies in anderen Organisationsformen ebenso. Echte umsatzsteuerliche Nachteile, beziehungsweise deutliche Liquiditätsnachteile ergeben sich erst dann, wenn der Anteil umsatzpflichtiger Leistungen einer MVZ GmbH 500.000 € überschreiten. Treppner rät als Fachberater für das Gesundheitswesen allen mit der Gründung oder Führung einer MVZ-GmbH befassten Mitgliedern von Heilberufen, sich ausführlich über die Besonderheiten zu informieren.

Treppner arbeitet als Steuerberater in Partnerschaftsgesellschaften mit Rechtsanwälten und kann daher als Partner von AJT Neuss neben steuerberatenden Tätigkeiten auch Rechtsdienstleistungen anbieten. Ansprechpartner - weil fokussiert auf die Betreuung von Heilberufen - ist Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby.

 

Mehr Informationen: http://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/steuerberatung-fuer-heilberufe und http://www.ajt-neuss.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht

 

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