Umsatzsteuerhinterziehung vermeiden durch Risikomanagement

Steuern und Steuerstrafrecht
01.04.2016258 Mal gelesen
Die Umsatzsteuerhinterziehung ist ein Thema, das Finanzverwaltung, Gerichte und auch Politiker seit mehreren Jahren beschäftigt. Der Missbrauch erfolgt u.a. durch: • Fingieren einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, • Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs etc.

Die Umsatzsteuerhinterziehung ist ein Thema, das Finanzverwaltung, Gerichte und auch Politiker seit mehreren Jahren beschäftigt. Der Missbrauch erfolgt u.a. durch:

  • Fingieren einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung,
  • Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • Nichtzahlung der Umsatzsteuer trotz Vorsteuerabzug bei dem Abnehmer

Beispiel:

Ein deutscher Unternehmer verkauft steuerfrei Ware an einen ausländischen Abnehmer, der die Ware, statt ins Ausland zu verbringen, "schwarz" in Deutschland verkauft bzw. die Ware wird ins Ausland verbracht und dort "schwarz" verkauft.

Bei Entdeckung können die Finanzbehörden im Einzelfall (auch kumulativ)

  • den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf versagen,
  • die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung versagen und / oder
  • den Unternehmer in Haftung nehmen für schuldhaft nicht abgeführte Steuer.

Dadurch werden betroffene Unternehmer mit einem Vielfachen der an sich fälligen Umsatzsteuer belastet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuerhinterziehung in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hat (EuGH v. 18.12.2014 Rs. "Italmoda").

Die Maßnahmen der Finanzverwaltung zur Missbrauchsbekämpfung, treffen aber immer öfter nicht nur die Unternehmer, die vorsätzlich an solchen Geschäften teilnehmen, sondern auch Unternehmer, die zufällig hineingezogen werden. Daher müssen Unternehmer bei der Anbahnung und der Abwicklung von Geschäften auf ungewöhnliche Verhältnisse besonders achten. Als ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse können u.a. aus Sicht der Finanzverwaltung nachfolgende Umstände angenommen werden:

  • Der Lieferant bzw. Abnehmer ist in der Branche unbekannt, er verfügt über keine bzw. keine angemessen Lagerräume, der Gesellschaftszweck lt. Handelsregister entspricht nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, die Geschäftsadresse ist ungewöhnlich z.B. Büroservice oder c/o Adresse etc.
  • Es werden Waren angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt. Es werden Warenmengen angeboten bzw. bestellt, die für die Größe des Geschäftspartners unüblich sind, die Ware soll in ein anderes Land geliefert werden, als das, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.
  • Die vorgegebene Zahlungsart bzw. der Zahlungsweg ist ungewöhnlich z.B. Barzahlung, Zahlung an einen Dritten, das vorgegebene Bankkonto befindet sich in einem anderen Land.

Um solchen Vorwürfen entgegenzuwirken, sollten Unternehmer organisatorische Maßnahmen installieren, die die Einbeziehung in ein Steuerhinterziehungsgeschäft abwehren. Diese Maßnahmen sollten dokumentiert werden. Wird man dann trotz ausreichender Maßnahmen in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt, wird dem Steuerpflichtigen in der Regel Vertrauensschutz gewährt.