BFH: Bei Steuerhinterziehung ist Restschuldbefreiung möglich

Steuern und Steuerstrafrecht
23.10.20083147 Mal gelesen

Durch die Restschuldbefreiung wird der Insolvenzschuldner von allen insolvenzbefangenen Verbindlichkeiten endgültig frei, von den im Verfahren angemeldeten ebenso wie von den nicht angemeldeten, von privaten ebenso wie von Steuerschulden. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind hingegen - sofern entsprechend angemeldet - Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Ungeklärt war bislang, ob dazu auch Steuerschulden gehören, die hinterzogen worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneint in seinem Urteil vom 19.08.2008 (Az VII R 6/07) diese Frage. Der insolvente Steuerpflichtige wird auch von hinterzogenen Steuern befreit. Grund hierfür ist letztlich die Tatsache, dass diese Steuern nicht aufgrund der kriminellen Handlung festgesetzt werden, sondern weil der Tatbestand eines Steuergesetztes erfüllt ist. Damit bleibt die Steuerforderung eine einfache Insolvenzforderung, die der Restschuldbefreiung unterliegt. Es bestehen jedoch Bestrebungen des Gesetzgebers, die entsprechenden Regelungen in der Insolvenzordnung zu ergänzen. In einem Reformvorschlag zur Insolvenzordnung ist ein Ausschluss der Restschuldbefreiung für Steuerhinterzieher ab einer gewissen Größenordnung bereits enthalten.

Als eine auf das Steuer- und Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Sie in diesem Zusammenhang gerne.