Erbschaftssteuer: Nachlassverbindlichkeiten geltend machen

Erbschaftssteuer: Nachlassverbindlichkeiten geltend machen
10.04.2015469 Mal gelesen
Wer erbt, muss in der Regel Erbschaftssteuer abführen. Nachlassverbindlichkeiten können bei der Erbschaftssteuer geltend gemacht werden. Strittig kann sein, was zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az.: 7 K 1377/14).

In dem konkreten Fall hatte Erben eines verwahrlosten Gebäudes und Grundstücks gegen den Steuerbescheid geklagt. Der Erblasser war ein so genannter Messie. Die Entmüllung hätte rund 20.000 Euro gekostet. Erst danach hätte das Grundstück verkauft werden können. Die Kosten für die Entmüllung wollten die Erben als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend machen.

Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied anders. Nachlassverbindlichkeiten seien nur die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, in diesem Fall die Entmüllung, zählen nicht dazu.

In der Regel fallen unter die Nachlassverbindlichkeiten beispielsweise die Kosten für die Eröffnung eines Testaments, die Erteilung eines Erbscheins, Erbermittlungskosten oder ggfs. auch Prozesskosten. Vereinfacht gesagt, die Kosten, die anfallen, damit der Erbe sein Erbe rechtlich antreten kann.

Abgesehen von den Nachlassverbindlichkeiten gibt es bei der Erbschaftssteuer verschiedene Sonderregelungen zu beachten. Diese betreffen unter anderem das selbst genutzte Eigenheim. Das vererbte selbst genutzte Haus kann für Kinder oder Ehepartner steuerfrei bleiben, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden.

Da sich das Erbrecht stetig wandelt, ist fundiertes Fachwissen notwendig, um die Spielräume bei der Erbschaftssteuer auch ausnutzen zu können. Damit nicht en großer Teil des Erbes in den Kassen des Staates landet, können sich Erben und Erbengemeinschaften an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine Erbschaft auch in der Steuererklärung angegeben werden muss. Ohne diese Erklärung machen sich die Erben möglicherweise der Steuerhinterziehung strafbar.

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