Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird ab 2015 schwieriger und teurer

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird ab 2015 schwieriger und teurer
17.11.2014274 Mal gelesen
Einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann durch eine Selbstanzeige entgangen werden. Ein Freibrief ist die Selbstanzeige allerdings nicht. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, droht eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Nun werden die Regeln zur Selbstanzeige voraussichtlich zum 1. Januar 2015 noch einmal deutlich verschärft. "Sie wird schwieriger und es wird teurer", sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Verschärfung beschlossen. Es wird damit gerechnet, dass das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet und dann zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Auch wenn die Regeln für die Selbstanzeige verschärft werden - möglich ist sie nach wie vor, und daher für Steuersünder der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit.

Tritt das Gesetz in Kraft, ist die Selbstanzeige nur noch dann völlig strafbefreiend, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bisher liegt diese Grenze noch bei 50.000 Euro. Bei Hinterziehungsbeträgen von 25.000 bis 100.000 Euro wird zudem künftig ein Strafzuschlag von zehn Prozent fällig, bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000 und einer Million Euro wird dann ein Strafzuschlag von 15 Prozent erhoben und bei Beträgen von mehr als einer Million Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 20 Prozent fällig. Bisher wird nur ein Strafzuschlag von fünf Prozent erhoben, wenn die Hinterziehungssumme 50.000 Euro übersteigt. Fachanwalt Staudenmayer: "Damit die Selbstanzeige wirken kann, müssen die hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag innerhalb einer kurzen Frist bezahlt werden. Geschieht dies nicht, droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung."

Darüber hinaus ist ab 2015 geplant, die Verjährungsfrist in allen Fällen von Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Bislang müssen nur in besonders schweren Fällen die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre aufgedeckt werden. "Bei nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen kann der Fiskus auch noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern. Denn die Verjährungsfrist setzt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens aber zehn Jahre nachdem die Steuern hinterzogen wurden, ein", erklärt Fachanwalt Staudenmayer.

Natürlich gilt nach wie vor, dass die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden muss, d.h. vor Tatentdeckung, und sie muss vollständig sein. Angesichts der verlängerten Verjährungsfrist werde es natürlich schwieriger, eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. "Unmöglich ist es aber sicher nicht", sagt Rechtsanwalt Staudenmayer.

Auch angesichts der verstärkten Zusammenarbeit ehemaliger Steueroasen mit den deutschen Finanzbehörden, wird es immer schwieriger, unversteuerte Kapitalerträge auf ausländischen Konten vor dem deutschen Fiskus zu verstecken. Staudenmayer: "Je eher gehandelt und eine Selbstanzeige gestellt wird, umso besser. Denn die Gefahr, entdeckt zu werden, steigt kontinuierlich."

 

Mehr Informationen: http://www.ra-staudenmayer.de/tätigkeitsschwerpunkte/steuerrecht

 

RA Michael Staudenmayer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Kanzleiprofil

Schwerpunkte der Fachanwalts- und Steuerkanzlei Staudenmayer sind das Kapitalanlagerecht, das Immobilienrecht und das Steuerrecht mit einem Schwerpunkt im immobiliennahen Steuerrecht einschließlich Steuererklärungen. Außerdem werden solche Mandate auch mit Berührung zum Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht sowie mit internationalen Bezügen betreut.

Herr Rechtsanwalt Michael Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In seiner langjährigen Beratungs- und Prozesstätigkeit hat er eine Vielzahl von Fällen im Bank- und Geldanlagerecht bearbeitet (Immobilien, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Zertifikate, Investmentfonds, offene Immobilienfonds, Aktien, hybride Lebensversicherungsprodukte, Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, stille Beteiligungen, Darlehen). Im Bereich des Bank- und Geldanlagerechts werden bundesweit und ausschließlich die Interessen von Privatpersonen, Family Offices sowie Unternehmern im Privatbereich vertreten.