BFH: Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Handeln des Steuerberaters

BFH: Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Handeln des Steuerberaters
17.09.2014263 Mal gelesen
Mit Urteil vom 29.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich die Festsetzungsfrist nicht verlängert, wenn der Steuerberater leichtfertig den Gewinn in der Einkommensteuererklärung falsch ermittelt, weil dieser nicht Täter der leichtfertigen Steuerverkürzung sein kann (AZ.: VIII R 2

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Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Steuerpflichtige regelmäßig auf die Richtigkeit der durch den Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung vertrauen darf, wenn er selbst dem Steuerberater alle erforderlichen Informationen mitgeteilt hat. Es bestehe auch keine Kontrollpflicht für jede Einzelheit, so der BFH. Deshalb komme weder eine steuerstraf- noch eine bußgeldrechtliche Zurechnung des Verhaltens an ihn in Betracht. Der BFH führte aus, dass eine Zurechnung keine Stütze im Gesetz finde und auch mit dem Rechtsstatsprinzip nicht vereinbar sei.

Vorliegend wurde der Einkommensteuerbescheid trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist geändert. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Änderung. Der Kläger hatte gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheids zunächst erfolglos Einspruch eingelegt, die Klage wurde vom Finanzgericht Niedersachen abgewiesen (Urteil v. 10.12.2008, AZ.: 3 K 160/07). Mit der Revision hat der Kläger vor dem BFH Erfolg. Das Urteil und der geänderte Einkommensteuerbescheid wurden aufgehoben.

Der BFH führte aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Festsetzungsfrist nicht vorlägen, weil der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht durch den Steuerberater begangen werden könne und daher auch nicht begangen worden sei. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer vier Jahre. Sie kann aber auf 10 bzw. 5 Jahre verlängert werden, wenn eine Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wird es unübersichtlich, wenn es im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften zu sehen ist, wie es unter Berücksichtigung des Strafrechts im Zusammenhang mit Selbstanzeigen zu sehen ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

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