Der Bundesfinanzhof hatte die Frage aufgeworfen, ob die derzeitigen Regelungen bei der Erbschaftsteuer zu einer unverhältnismäßigen Bevorzugung von Firmen-Erben führen, die gegen das Gleichheitsgebot gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße. Der Hintergrund: Wird Betriebsvermögen vererbt und bleiben die Arbeitsplätze im Wesentlichen über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren erhalten, sind Ermäßigungen bei der Erbschaftsteuer zwischen 85 und 100 Prozent möglich. Als dieses Gesetz verabschiedet wurde, galt das Augenmerk vor allen dem Erhalt von Arbeitsplätzen und dem Fortbestand des Betriebs.
Problematisch wurde es allerdings, wenn Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt wurde, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. "Das wurde von einigen sicher zu sehr ausgenutzt", sagt Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Mit einer Entscheidung, ob die Privilegien bei der Erbschaftsteuer bei Betriebserben abgeschafft werden, wird im Herbst gerechnet. Korts: "Denkbar ist auf jeden Fall, dass es zu Einschränkungen kommt. Diskutiert wird auch, ob ein niedriger einheitlicher Satz von beispielsweise sechs Prozent auf alle Erbschaften erhoben wird. Das wäre tatsächlich eine Flatrate, die niemanden benachteiligen würde."
Betriebe, bei denen die Unternehmensnachfolge ansteht, müssen sich jedenfalls auf Änderungen bei der Erbschaftsteuer einstellen und überlegen, ob es sinnvoll ist, die Nachfolge jetzt zeitnah zu regeln, um noch von den Steuervergünstigungen zu profitieren.
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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Sebastian Korts, MBA, M.I.Tax - Fachanwalt für Steuerrecht - Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Sebastian Korts ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht am Kanzleistandort Köln. Er ist Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV und aktiv Vortragender deutschlandweit zu Themen des Steuerrechts und des nationalen wie internationalen Steuerstrafrechts.