Ungewollte Steuerverstrickung durch Vorsorgevollmachten

Steuern und Steuerstrafrecht
02.01.2014652 Mal gelesen
Unter Umständen kann es durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ungewollt zur Begründung einer sog. Betriebsaufspaltung kommen, die erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen kann.

Unter Umständen kann es durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ungewollt zur Begründung einer sog. Betriebsaufspaltung kommen, die erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen kann. 

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage (z.B. das Betriebsgrundstück) an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen wird und die Betriebsgrundlage und die Gesellschaft von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden. Folge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Verpachtungseinkünfte gewerbliche Einkünfte darstellen und die überlassene Betriebsgrundlage steuerlich Betriebsvermögen wird. Wird die solchermaßen begründete Betriebsaufspaltung - gewollt oder ungewollt - wieder beendet, droht die Besteuerung aller stillen Reserven. 

In einem vom BFH entschiedenen Fall kam es ungewollt zur Begründung einer Betriebsaufspaltung (BFH, XI R 23/96). Vater und Sohn waren zu 51% bzw. 49% an einer GmbH beteiligt. Der Sohn war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit (§ 181 BGB). Der Sohn war zudem Alleineigentümer eines Grundstücks, das an die GmbH verpachtet wurde. Der Vater erteilte dem Sohn eine Generalvollmacht, die ihn u.a. berechtigte, alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der GmbH abzuschließen. Unstreitig bestand bis zur Erteilung der Generalvollmacht keine Betriebsaufspaltung. Der Sohn beherrschte zwar das Grundstück mit 100%, die GmbH beherrschte er dagegen mit einer Minderheitsbeteiligung nicht. Durch die Erteilung der Generalvollmacht hat der Sohn jedoch fortan auch die GmbH faktisch beherrscht, da diese es ihm ermöglichte seinen Willen auch in der GmbH durchzusetzen. Insbesondere konnte er das Stimmrecht des Vaters ausüben und theoretisch jederzeit seine Anteile von 49% auf über 50% erhöhen. Dadurch sah der BFH mit Erteilung der Generalvollmacht eine Betriebsaufspaltung begründet. Folge war somit, dass sich die Grundstücksverpachtung von § 21 EStG (Einnahmen aus Vermietung Verpachtung) in einen gewerblichen Verpachtungsbetrieb umwandelte. Das Grundstück war mit dem Teilwert einzulegen und die Grundstücksmiete führte nunmehr zu gewerblichen Einkünften. Eine Veräußerung des Grundstücks wäre nunmehr steuerpflichtig. 

Dieses Urteil zeigt nur eines von vielen Beispielen, in denen eine von den Parteien nicht gewollte Betriebsaufspaltung entstehen kann. Der Fall zeigt aber auch, dass man bei der sicherlich sinnvollen Erteilung einer Vorsorgevollmacht unbedingt auch die steuerlichen Auswirkungen bedenken muss, was in der Praxis sehr häufig unterbleibt.