Zoll entdeckt Bargeld aus geheimem Depot an der Schweizer Grenze - Selbstanzeige noch möglich?

Zoll entdeckt Bargeld aus geheimem Depot an der Schweizer Grenze - Selbstanzeige noch möglich?
07.10.2013477 Mal gelesen
Ob in den Schuhen, im Motorraum des Fahrzeuges oder simpel in der Mittelkonsole des Pkw versteckt, regelmäßig findet der Zoll bei Fahrzeugkontrollen in der Nähe der Schweizer Grenze nicht angemeldete hohe Bargeldbeträge. Allein das Zollamt Weil am Rhein -Otterbach hat im September 2013 innerhalb von zwei Wochen Bargeld im Wert von EUR 230.000,00 aufgefunden.

1. Zollrechtliches Bußgeldverfahren

Bei Überschreitung der Außengrenze der Europäischen Union sind Barmittel im Wert von EUR 10.000,00 oder mehr unaufgefordert anzumelden. Bei Verstößen kann ein Bußgeld von bis zu EUR 1 Mio. verhängt werden.

2. Selbstanzeigemöglichkeit wegen Steuerhinterziehung

Neben der Frage nach einem möglichen Bußgeldverfahren wegen unterlassener Anmeldung von Barmitteln stellt sich typischerweise die Frage, ob eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung hinsichtlich des bislang nicht erklärten Schweizer Depots noch möglich ist.

So erging es auch einem deutschen Rentnerpaar, das auf Nachfrage der Zöllner antwortete, die mitgeführten Barmittel stammten aus einer Schweizer Geldanlage. Daraufhin erfolgte eine Kontrollmitteilung des Zolls an das für die Rentner zuständige Wohnsitzfinanzamt bzgl. dieses Bargeldfundes.

Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn die Tat als solche entdeckt wurde. Eine Steuerhinterziehung gilt dann als entdeckt, wenn die Finanzbehörde ausreichend Kenntnis vom Tatbestand der Steuerhinterziehung erhält. Für die Tatentdeckung ist erforderlich, dass durch die objektive Kenntnis der Tatumstände eine Lage geschaffen ist, die bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dies muss der Täter wissen oder er muss bei verständiger Würdigung der Sachlage zumindest damit rechnen.

Allein durch den Aufgriff mit Bargeld ist eine Tatentdeckung noch nicht gegeben. Selbst in den Fällen, in denen die Kontrollmitteilung des Zolls an das Wohnsitzfinanzamt gelangt ist und mit den Steuerakten abgeglichen wurde, kann argumentiert werden, dass zumindest die Kenntnis der konkreten Steuerquelle noch fehlt. Denn es ist der Finanzbehörde noch nicht bekannt, um was für eine Einnahme es sich handelt. Sind es Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne? In welchen Veranlagungszeiträumen sind diese angefallen? Wie hoch sind die einzelnen Erträge?

Zwar spricht die Lebenserfahrung oder die Vermutung der Fahnder für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch die Nichtangabe der Schweizer Erträge in den Steuererklärungen, jedoch besteht auch in diesen Fällen regelmäßig Argumentationsspielraum gegenüber der Finanzverwaltung über das Vorliegen eines solchen Sperrgrundes.

3. Fazit

Steuerpflichtige, die mit nicht angemeldeten Bargeld an der Schweizer Grenze aufgegriffen werden, sollten also umgehend einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren und unverzüglich eine Selbstanzeige abgeben, bevor die Tat als entdeckt gilt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 

Ich berate Sie gern.

Anke Brinkhus,

Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M Wirtschaftsstrafrecht,

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH