Für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist keine Form vorgeschrieben

Für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist keine Form vorgeschrieben
29.07.2013318 Mal gelesen
Die Selbstanzeige ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln an keine bestimmte Form gebunden; sie kann auch mündlich erfolgen. Es genügt, dass der Steuerbevollmächtigte anlässlich einer auf dem Finanzamt geführten Besprechung bemerkt, dass noch etwa 18.000,- DM an Lohnsteuern nachträglich

anzumelden und abzuführen sein.

Zwei Steuerpflichtige führten  in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Restaurant. Sie gaben im Zeitraum seit Geschäftseröffnung 5.04.1975 bis zum 31.10.1976 keinerlei Steueranmeldungen über die von ihnen einbehaltenen Lohnsteuern ab und führten die während dieses Zeitraums einbehaltenen Lohnsteuern in Höhe von 18.600,00 DM nicht an das Finanzamt ab.

Nachdem das Finanzamt im Laufe des Jahres 1976 mehrfach die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Steuerpflichtigen angemahnt hatte, begann ein im September 1976 von ihnen mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange beauftragte Steuerbevollmächtigte sich um die nachträgliche Abgabe der Lohnsteueranmeldungen zu bemühen.

Anlässlich einer auf der Umsatzsteuerstelle des Finanzamts am 5. November 1976 geführten Besprechung über Umsatzsteuerangelegenheiten bemerkte der Steuerbevollmächtigte, dass die Steuerpflichtigen noch etwa 18.000,00 DM an Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen hätten.

Daraufhin wurde eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet, die am 8. November 1976 begann. Der Steuerbevollmächtigte hatte zu Beginn der Lohnsteueraußenprüfung am 8. November 1976 die Lohnsteueranmeldungen nachgefertigt und vollständig zur Hand, diese wurden jedoch von den Lohnsteuerprüfern nicht mehr entgegengenommen.

Die Lohnsteuerprüfung stellte den Gesamtbetrag der nicht angemeldeten und nicht abgeführten Lohnsteuer fest. Tatsächlich waren indes noch 18.600 DM an Lohnsteuern abzuführen. Der Betrag wurde von den Steuerpflichtigen und dem Steuerbevollmächtigten als richtig anerkannt und einrichtet.

Die Strafkammer konnte keine strafbefreiende Selbstanzeige erkennen und verurteile die beiden Steuerpflichtigen wegen Steuerhinterziehung.

Auf ihrer Revision hin, hob das Oberlandesgericht ihre Verurteilung auf.

Der Annahme einer Selbstanzeige stehe zunächst nicht entgegen, dass der Steuerbevollmächtigte nur nebenbei bemerkt habe, dass noch etwa 18.000 DM  an Lohnsteuern anzumelden und abzuführen seien; denn die Selbstanzeige erfordere keine bestimmte Form, kann daher auch mündliche erfolgen.

Was den notwendigen Inhalt der Selbstanzeige angeht, so sei vom Merkmal der unterlassenen Angaben auszugehen und darauf abzustellen, was der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte tun müssen. Der Inhalt einer Selbstanzeige hatte sich daher nach dem Umfang der im Einkommensteuergesetz näher bestimmten Erklärungspflichten zu richten.

Die Angabe des Steuerbevollmächtigten, dass die Steuerpflichtigen noch etwa 18.000,00DM Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen hätten, könnte somit eines der beiden wesentlichen Erfordernisse einer Selbstanzeige im vorliegenden Fall erfüllen; denn die Strafkammer geht davon aus, da die Summe der verkürzten Lohnsteuerbeträge dem vom Steuerbevollmächtigten genannten Betrag entspricht. Soweit die Strafkammer die tatsächliche Steuerverkürzung um 600,00 DM höher als den vom Steuerbevollmächtigten angegebenen Betrag feststellt, würde dies einer Strafbefreiung in vollem Umfang nicht entgegenstehen, da die Fehleinschätzung nur geringfügig ist.

Das Gericht verwies den Rechtsstreit sodann zurück an die Vorinstanz mit der Aufforderung zu prüfen, ob die nach den neu zu treffenden Feststellungen verkürzten Steuern innerhalb der ihnen gesetzten angemessenen Frist nachentrichtet worden sind.

(Quelle: Oberlandesgericht Köln; Urteil vom 28.08.1979; 1 Ss574-575/79)

  

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