Nach strafbefreiender Selbstanzeige fallen regelmäßig Hinterziehungszinsen an

Nach strafbefreiender Selbstanzeige fallen regelmäßig Hinterziehungszinsen an
29.07.2013362 Mal gelesen
Teilt der Steuerberater dem Finanzamt mit, dass sich bei Abstimmarbeiten bei Mandatsübernahme herausgestellt habe, dass in der Vergangenheit Zinseinnahmen zum Teil nicht vollständig erfasst worden seien und entsprechend zu korrigieren sind, führt diese Selbstanzeige nach Ansicht des Finanzgerichts

München regelmäßig dazu, dass für die bisher nicht erklärten Einnahmen Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.

Eine 1929 geborene Steuerpflichtige erzielte zwischen 1988 und 1991 neben sonstigen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese gab sie indes nur zu einem Bruchteil der tatsächlichen Einnahmen an. Mit Schreiben vom 29. April 1993 teilte die Steuerberaterin der Steuerpflichtigen dem Finanzamt mit, bei Abstimmarbeiten nach Mandatsübernahme habe sich herausgestellt, dass in den Jahren 1988 - 1991 Zinsen zum Teil nicht vollständig erfasst worden seien. Sie listete sodann die tatsächlichen Einnahmen auf.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 1993 setzte das Finanzamt sodann die Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1991 neu fest.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1994 setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen für diesen Zeitraum in Höhe von 492,50 DM fest.

Hiergegen legte die Steuerpflichtige durch ihre Steuerberaterin Einspruch ein.

Hinterziehungszinsen dürften nach dem Gesetz nicht festgesetzt werden, denn es seien keine Steuern hinterzogen worden. Die Steuerpflichtige habe lediglich den Überblick über ihre Finanzen verloren. Sie habe auf gar keinen Fall Steuern hinterziehen wollen. Das sei nie ihre Absicht gewesen.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Die Steuerpflichtige habe mit Hinterziehungsvorsatz Steuern hinterzogen.

Die Steuerpflichtige legte daher gegen den Hinterziehungszins-Bescheid Klage ein.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung lägen auch in subjektiver Hinsicht vor. Der Vorsatz sei eine innere Tatsache, auf die anhand objektiver Indizien zu schließen ist. Dies habe das Finanzamt in nicht zu beanstandender Weise getan. Aus der für alle Streitjahre abgegebenen und eigens unterschriebenen Anlage KSO durfte das Finanzamt den Schluss ziehen, dass der Steuerpflichtigen ihre Pflicht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, bekannt war.

Des Weiteren sei angesichts der Höhe der nachgemeldeten die Schlussfolgerung möglich und zulässig, dass sie von der Steuerpflichtigen dem Finanzamt jeweils vorsätzlich verschwiegen wurden, zumal die Bankunterlagen mit den hohen Zinserträgen ihr ja vorlagen.

Angesichts dieser belastenden Umstände sei die Einlassung, die noch in sehr rüstigem Alter befindliche Steuerpflichtige habe die Übersicht über ihre finanziellen Angelegenheiten verloren, als Schutzbehauptung zu werten. Wenn dies wirklich zuträfe, habe die Steuerpflichtige es offenbar darauf ankommen lassen, dass ihre Einkünfte steuerlich möglicherweise nur fragmentarisch erfasst werden, anstatt ihrem Berater alle Unterlagen lückenlos zugänglich zu machen. Gerade das Unterlassen dieser auch für einen steuerlichen Laien selbstverständlichen Maßnahme spreche für das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes.

In diesem Licht lasse sich das Schreiben der Steuerberaterin auch als konkludente Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO interpretieren.

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PS. Schon im Vorfeld einer beabsichtigten Selbstanzeige, sollte also bedacht werden, mit welchen Argumenten man einen unterstellten Hinterziehungsvorsatz begegnen kann, um die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu verhindern.

 

(Quelle: Finanzgericht München, Urteil vom 05.09.2001; 13 K 4561/96)

 

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