Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die straffreien Jahre bleibt von einer strafbefreienden Selbstanzeige unberührt

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die straffreien Jahre bleibt von einer strafbefreienden Selbstanzeige unberührt
25.07.2013300 Mal gelesen
Eine zur Straffreiheit führende Selbstanzeige hindert nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg die Festsetzung hinterzogener Steuern und von Hinterziehungszinsen für die straffreien Jahre nicht.

Ein Steuerpflichtiger wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog ab dem 1. Januar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Ehegatten erklärten diese aber in ihren Einkommensteuererklärungen nicht. Er und seine Ehefrau machten zum Bezug weder Angaben in den Vordrucken als solchen, noch in den beigefügten Anlagen.

Die Ehegatten erklärten in den Anlagen E 1993 und 1994  im Wege des Ankreuzens, Erwerbsbezüge seien im jeweiligen Kalenderjahr nicht zugeflossen. In 1995 fügten sie die Anlage E nicht bei.

Am 21. März 2003 erschien die Ehefrau persönlich beim Finanzamt um die Einkommensteuererklärung 2002 abzugeben. Im Zusammenhang mit der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Behinderung des Steuerpflichtigen fragte der Sachbearbeiter die Ehefrau, ob ihr Mann eine Rente beziehe, was sie bejahte. Sie wurde aufgefordert, den Rentenbescheid des Jahres 2002 nachzureichen. Eine Kopie des Rentenbescheides 2002 ging beim Finanzamt per Post ein. Die Einkommensteuer 2002 wurde sodann unter Berücksichtigung der Rente veranlagt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 forderte das Finanzamt bis zum 7. Juli 2003 zur Einreichung der Rentenanpassungsmitteilungen der letzten Jahre ab Beginn der Rente auf.

Das Finanzamt fragte zudem, seit wann die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit laufe.

Ergänzend wies es darauf hin, dass diese Rente in den Jahren vor 2002 in den Steuererklärungen nicht angegeben worden sei und eventuell die Jahre ab Beginn der Rente geändert werden müssten.

Per Post reichte der Ehemann einige Rentenmitteilungen ein, aus denen sich ein Bezug der Rente ab 1994 und die Rentenbeträge mehrerer Jahre ergaben.

Mit Bescheiden vom 23. September 2003 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 2001 und unterwarf hierbei jeweils den Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente der Besteuerung.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes teilte dem Steuerpflichtigen mit, dass sich aus den am 28. März 2003 und 19. Juni 2003 eingegangenen Rentenmitteilungen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass er in den Steuererklärungen 1994 bis 2001 nicht alle Einkünfte vollständig erklärt habe. Es bestehe der Verdacht der vorsätzlichen Steuerverkürzung. Gegen ihn sei daher ein Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1997 bis 2001 eingeleitet worden.

Hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 könnten Hinterziehungen aufgrund der strafrechtlich eingetretenen Verjährung nicht mehr geahndet werden.

Die Übersendung der Rentenmitteilungen am 28. März 2003 und 19. Juni 2003 habe die Bußgeld- und Strafsachenstelle als strafbefreien de Selbstanzeige gewertet. Er erlange hinsichtlich der  Hinterziehungsbeträge für die Jahre 1997 bis 2001 Straffreiheit, wenn er diese innerhalb der in den geänderten Steuerbescheiden vom 23. September 2003 gesetzten Frist vollständig entrichte.

Unser Steuerpflichtiger meint, dass für die Jahre 1994, 1995 und 1996  die Festsetzungsfrist abgelaufen sei, so dass insoweit keine Steuerbescheide hätten ergehen dürfen.

Er beantragt daher beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide, während er zugleich in einem Parallelverfahren ( I 127/04) auf Aufhebung der Steuerbescheide klagt.

Das Finanzgericht wies seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Für die Annahme einer unbilligen Härte sei sachlich weder etwas vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte für das Gericht. Dies gelte nicht zuletzt im Hinblick auf die relativ geringe Höhe des hier in Rede stehenden Betrages von EUR 213.

Im Streitfall bestehen  auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über Hinterziehungszinsen.

Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau haben durch die Nichterklärung der Erwerbsunfähigkeitsrente eine Steuerhinterziehung begangen.

Bei der nach Erstattung der Selbstanzeige eintretenden Straffreiheit, handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Eine Selbstanzeige hindert weder die Geltendmachung der Steueransprüche noch der Ansprüche auf steuerliche Nebenansprüche.

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung gegeben ist und daher die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu Recht erfolgt ist.

Die Vollziehung der Bescheide war daher nicht einstweilen auszusetzen.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 14.07.2004; I 184/04)

 

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