Abgabe einer korrekten Jahresumsatzsteuererklärung gilt als bußgeldbefreiende Selbstanzeige

Abgabe einer korrekten Jahresumsatzsteuererklärung gilt als bußgeldbefreiende Selbstanzeige
24.07.2013368 Mal gelesen
Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat bei leichtfertiger Steuerverkürzung die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung mit richtigen Umsatzzahlen auch ohne gleichzeitige Nachholung der unterlassenen Voranmeldungen die bußgeldbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige.

Für einen beratenden Betriebswirt bestand für 1982 die Verpflichtung zur quartalsmäßigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen. Im Jahre 1983 bestand die Verpflichtung zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Erst am 21. Dezember 1983 reichte er erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung 1982 beim Finanzamt ein. Eine Aufgliederung nach Quartalen war in der Umsatzsteuerjahreserklärung 1982 nicht enthalten.

Am 21. Dezember 1983 gab sein Steuerberater die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1983 ab.

Am 4. Januar 1984 wurde er durch das Finanzamt aufgefordert, Umsatzsteuer-Voranmeldungen 1984 monatlich abzugeben. Das tat er erst einmal nicht. Am 10. Februar 1984 wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf holte er am 5. März 1984 die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeit vom 1. Quartal 1982 bis Dezember 1983 nach. Die Steuern sind entrichtet worden.

Das Amtsgericht verurteilte unseren Betriebswirt daher wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht sprach ihn frei.

Die am 21. Dezember 1983 vom Betriebswirt durch seinen Steuerberater abgegebene Jahresumsatzsteuererklärung erfülle die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Geldbuße nicht festgesetzt werde. Ebenso wie bei der strafbefreienden Selbstanzeige in den Fällen der Steuerhinterziehung wird von dem Täter verlangt, dass er unterlassene Angaben nachhole.

Dies habe er durch die Abgabe der Erklärung durch seinen Steuerberater getan. Zwar enthielt diese Jahresumsatzsteuerklärung nicht die gleichzeitige Nachholung der zu den einzelnen Quartalen ausgebliebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Aufschlüsselung der Jahresumsatzsteuererklärung nach Quartalen.

Das sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um ihm Bußgeldfreiheit gewähren zu können. Der Betriebswirt hatte in seiner Jahresumsatzsteuererklärung richtige Umsatzzahlen für das Jahr 1982 genannt. Auf Grund seiner Zahlen sind später die Steuern festgesetzt und von ihm nachentrichtet worden. Er hatte damit dem Finanzamt eine bis dahin verheimlichte Steuerquelle eröffnet und es dem Finanzamt ermöglicht, ohne Schwierigkeiten und umfangreiche eigene Ermittlungen die verkürzten Umsatzsteuern festzustellen und nachzufordern.

Das Vorliegen eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes ist daher zu Unrecht verneint worden.

Weil der Betriebswirt die unterlassenen Angaben für den Berechnungszeitraum 1982 nachgeholt hat, ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen der Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war und er die verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet hat, hat das Gericht keine Geldbuße festgesetzt.

(Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg; Beschluss vom 12.02.1985;  1 191/84

Vorinstanz: Landgericht Hamburg; Urteil)

  

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