Trotz strafbefreiender Selbstanzeige keine Steuern zu zahlen

Trotz strafbefreiender Selbstanzeige keine Steuern zu zahlen
19.07.2013300 Mal gelesen
Erstattet ein mutmaßlicher Steuerpflichtiger eine strafbefreiende Selbstanzeige, sollte das Finanzamt vor einer Bescheidung angeblich geschuldeter Steuern erst einmal überlegen, ob der Betreffende auch wirklich Steuern schuldet, wie ein Fall zeigt, der vor dem Finanzgericht Düsseldorf gelandet ist.

Der folgende Fall zeigt auf, wie wichtig es ist, vor einer strafbefreienden Selbstanzeige den Rat eines Steuerberaters oder eines in Steuersachen versierten Anwalts einzuholen. In manchen Fällen schuldet man nämlich gar keine Steuern. Erstattet man dann dennoch Selbstanzeige, bringt man das Finanzamt nur auf ganz dumme Ideen:

Eine in Deutschland als angestellte Chirurgin tätige Ärztin übernimmt schon seit einigen Jahren auf Honorarbasis, also selbständig, in zwei Kliniken in den Niederlanden von Fall zu Fall nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen. Aufgeschreckt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Juli 2004, nach dem nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig seien, hatte sie nichts Eiligeres zu tun, als umgehend strafbefreiende Selbstanzeige vor ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt zu erstatten.

Am 6. April 2005 erließ das deutsche Wohnsitzfinanzamt sodann einen Umsatzsteuerbescheid für ihre im Jahre 2002 in den Niederlanden getätigten Umsätze bei nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen.

Inzwischen hat unsere Ärztin von einem Schreiben des Bundesfinanzmisters an die Finanzämter erfahren, nach dem diese Operationen, soweit sie vor dem 1. Januar 2003 vorgenommen worden seien, wegen des Vertrauensschutzes nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Sie legte daher trotz ihrer Selbstanzeige Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid ein. Ihre Umsätze aus dem Jahre 2002 seien nicht steuerpflichtig. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Unsere Ärztin legt gegen den Umsatzsteuerbescheid nunmehr Klage ein. Wieso will eigentlich der Deutsche Staat für meine in den Niederlanden getätigten Umsätze Umsatzsteuer haben?

Das Finanzgericht sah dies im Ergebnis genauso und gab ihrer Klage statt.

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen der Umsatzsteuer diejenigen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Ärztin habe in den Streitjahren gegenüber den holländischen Klinikbetreibern schönheitschirurgische Leistungen selbständig und damit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht. Da die schönheitschirurgischen Leistungen auch nicht der medizinischen Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten, sind diese Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Jedoch sei es erforderlich, den Leistungsort zu bestimmen.

Nach dem Gesetz werde eine "sonstige Leistung" grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nur wenn die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Da die Ärztin im Streitjahr 2002 im Inland lediglich als angestellte Ärztin nicht-selbständig tätig war und deshalb über keine eigene Arztpraxis verfügte, käme als Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit insoweit nur ihre Wohnadresse in Betracht.

Allerdings ergebe sich aus Art der Tätigkeit die Besonderheit, dass die Ärztin zwar unter ihrer Wohnadresse Operationsaufträge von den Klinikbetreibern entgegennehmen und Terminabsprachen treffen konnte, eine Erbringung der diesbezüglichen Leistungen aber denknotwendigerweise nur vor Ort in den Kliniken selbst möglich war, da die Ärztin bei ihren schönheitschirurgischen Leistungen auf die Infrastruktur der Klinikeinrichtungen angewiesen war.

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ging das Gericht sodann davon aus, dass die beiden schönheitschirurgischen Kliniken in den Niederlanden, in denen die Ärztin ihre Leistungen tatsächlich erbrachte, als ihre Betriebsstätten anzusehen.

Der Ort der Leistungserbringung lag somit in den Niederlanden.

Es widerspräche auch dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer, deren grundsätzliches Ziel es ist, den Verbrauch in dem Land zu besteuern, in dem die Leistung tatsächlich verbraucht wird, bei dem vorliegenden Sachverhalt eine Besteuerung im Inland nur aufgrund des hiesigen Wohnsitzes der Ärztin vorzunehmen. Denn die von ihr erbrachten Leistungen wurden tatsächlich ausschließlich in den Niederlanden erbracht, dort genutzt und verwertet.

Das Gericht gab daher der Klage der Ärztin in vollem Umfange statt.

(Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009; 5 K 3371/05

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, ob Revision eingelegt worden ist oder das Az. des Bundesfinanzhofes im Falle der Revisionseinlegung sind nicht bekannt.)

 

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