Strafbefreiende Selbstanzeigen sind den Disziplinarvorgesetzen pensionierter Hochschullehrer mitzuteilen

Strafbefreiende Selbstanzeigen sind den Disziplinarvorgesetzen pensionierter Hochschullehrer mitzuteilen
18.07.2013338 Mal gelesen
Die Pensionierung eines Hochschullehrers gebietet es nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht, davon abzusehen, dem Disziplinarvorgesetzten über die strafbefreiende Selbstanzeige Mitteilung zu machen, denn dienstrechtliche Maßnahmen sind auch bei einem Ruhestandsbeamten denkbar.

Ein Hochschullehrer wurde in den Jahren 2000 bis 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben seinem Gehalt erzielte er Nebeneinkünfte durch Honorare für Vorträge und wissenschaftlichen Studien. Neben Aufträgen von der Firma X, die ihm Jahresbescheinigungen über die erzielten Einnahmen ausstellte, hatte er weitere Aufträge von fünf bis sechs Auftraggebern pro Jahr. Die Einkünfte, die er von der Firma  X erhielt, gab er in seinen Erklärungen an. Weitere Beträge gab er zunächst nicht an.

In einem Schreiben vom 5. Juli 2005, welches er persönlich beim Finanzamt abgab, führte unser Hochschullehrer aus, dass er seine Nebeneinkünfte in den Jahren 2000 bis 2003 nicht in der tatsächlichen Höhe angegeben habe. Dem Schreiben war eine schriftliche Zusammenfassung der Einnahmen beigefügt. Daraufhin wurde gegen ihn ein Strafverfahren mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung für die Jahre 2000 bis 2003 eingeleitet. Die Einleitung des Strafverfahrens wurde ihm mit Schreiben vom 3. August 2005 bekannt gegeben. Er zahlte sowohl die verkürzten Steuern als auch damit verbundene Zinsen in Höhe von insgesamt 192.686,32 € nach.

Mit Schreiben vom 9. November 2005 und vom 27. Januar 2006 teilte das Finanzamt dem inzwischen emeritierten Hochschullehrer mit, dass beabsichtigt sei seinem Dienstherrn über den Vorgang Mitteilung zu machen. Dem Hochschullehrer, der inzwischen eine Gastprofessur an der Universität S innerhalt, ist dies gar nicht recht.

Mit seiner Klage wendet er sich gegen das Vorhaben des Finanzamtes.

Zur Begründung führte er aus, dass er keine Steuerhinterziehung begangen habe. Er habe nicht vorsätzlich, sondern höchstens leichtfertig gehandelt. Denn er habe aufgrund einer bestehenden extremen beruflichen und privaten Belastung ohne klares Vorstellungsvermögen von den steuererheblichen Umständen gehandelt. In der strafbefreienden Selbstanzeige liege zudem ein maßgebliches Zeichen für seine Rechtstreue, welches ganz entscheidend gegen die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses spreche.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab.

Nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz hat die Strafverfolgungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamte dem Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen bestimmte Daten zu übermitteln. Ausnahmen, die dazu führen können, dass die Informationen auf Grund der Umstände des Einzelfalles gerade nicht erforderlich sind, damit der Dienstherr prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, liegen nicht vor; denn der strafrechtliche Anfangsverdacht hat sich nicht als haltlos erwiesen. Zum einen hat die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes das Verfahren  nicht eingestellt, weil die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung einer Klage ergeben haben, sondern aufgrund der als Selbstanzeige gewerteten Nacherklärung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der Zahlung der dadurch festgesetzten höheren Steuern. Zum anderen sei diese Einschätzung auch zutreffend; denn das Gericht sei davon überzeugt, dass der pensionierte Hochschullehrer eine Steuerhinterziehung begangen habe.

Ein Absehen von der Mitteilung sei auch nicht wegen der Pensionierung des Hochschullehrers geboten. Der Dienstherr bedarf der Mitteilung trotz der Pensionierung, weil auch bei einem Ruhestandsbeamten Disziplinarmaßnahmen denkbar seien, wie zum Beispiel die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts. Ob tatsächlich disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen sind, ist vom Gericht nicht zu prüfen, dies zu prüfen, sei allein Sache des Dienstherren.

(Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008; 7 K 10297/06)

  

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Steuerrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage