Steuerhinterziehung in immenser Höhe rechtfertigt bei Beamten trotz strafbefreiender Selbstanzeige die Entfernung aus dem Dienst

Steuerhinterziehung in immenser Höhe rechtfertigt bei Beamten trotz strafbefreiender Selbstanzeige die Entfernung aus dem Dienst
16.07.2013294 Mal gelesen
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch disziplinarrechtlich ein Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht endgültig zerstört ist, sondern noch eine hinreichende weitere Vertrauensbasis

bestehen kann. Ein exorbitant hoher Hinterziehungsbetrag muss indes dazu führen, dass der Beamte trotz strafbefreiender Selbstanzeige aus dem Dienst zu entfernen ist.

Ein Finanzbeamter, der im Bereich des Lohnsteuerinnen- und Außendienstes und im Bereich der Betriebsprüfung tätig war, war wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen binnen weniger Jahre vom Steuerinspektor zum Steueroberamtsrat aufgestiegen. Auch bei seiner Vermögensbildung hatte er ein glückliches Händchen. Zwischen den Jahren 1987 und 1997 hatte er erhebliche Einnahmen aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, die er in seinen Einkommensteuererklärungen anzugeben erst einmal vergaß.

Mit Schreiben vom 19. März 1998 erstattete der Beamte strafbefreiende Selbstanzeige und erklärte die vergessenen Einnahmen nach. Diese führten zu einer Steuernachforderung in Höhe von 416.576,32 DM. Ein Strafverfahren wurde nach Entrichtung der hinterzogenen Steuern eingestellt. Der Disziplinarvorgesetzte wurde informiert.

Das Verwaltungsgericht erkannte auf Entfernung aus dem Dienst.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die in dem Ermittlungsverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte durften für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches Interesse bestand. Ein solches Interesse liegt dann vor, wenn die mitteilende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt geeignet ist, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen.

Weil das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein disziplinarrechtlich bedeutsames außerdienstliches Dienstvergehen. Hier sei von Belang, dass der Beamte aufgrund seiner leitenden Funktion in der Finanzverwaltung das Vertrauen in seine Amtsführung beeinträchtigt und die Achtung in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise schmälert, wenn er glaubt, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis für sich in Anspruch nehmen zu können, den geschuldeten Beitrag zum Abgabenaufkommen aber verweigern zu können. Wer es mit den steuerlichen Pflichten nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition.

Bei der disziplinarrechtlichen Wertung des Vergehens sei zu berücksichtigen, dass der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet hat. Da im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war oder der Täter von einer Entdeckung noch nichts wusste, wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung überhaupt nicht entdeckt worden wäre. Die Selbstanzeige  ist auch disziplinarrechtlich ein gewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann.

Einer strafbefreienden Selbstanzeige kann indes ihr Gewicht genommen werden. Besonders erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht nehmen, seien im vorliegenden Fall in der Höhe des Hinterziehungsbetrags zu sehen. Die Größenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung liege erheblich über den Beträgen, die aufgrund einer freiwilligen Selbstanzeige noch die Belassung eines Finanzbeamten im Dienst erlaubten.

Aus diesem Grunde war er Finanzbeamte aus dem Dienst zu entfernen.

(Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 22.12.2006; 21d A 3905/05)

 

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