Der eine strafbefreiende Selbstanzeige abgebende Steuerpflichtige muss sich nicht der Steuerhinterziehung bezichtigen

Der eine strafbefreiende Selbstanzeige abgebende Steuerpflichtige muss sich nicht der Steuerhinterziehung bezichtigen
12.07.2013319 Mal gelesen
Der Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige steht nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige in seiner Erklärung dagegen verwehrt, gegen steuerliche Strafvorschriften verstoßen zu haben; denn dies betrifft lediglich die rechtliche Bewertung der

mitgeteilten Vorgänge und ändert nichts daran, dass er dem Finanzamt für die zutreffende Beurteilung des Steuerfalles wesentliche Tatsachen eröffnete.

Der Angeschuldigte  war von 1965 bis Ende 1979 Vorstandsvorsitzender der X-AG. Sein Wohnsitz war seit 1977 in M.

Ab September 1980 war er nach Zuwahl in der Hauptversammlung Mitglied des Aufsichtsrats der X-AG als Vertreter der Aktionäre. Ihm wurde nach Abgabe des Vorstandsvorsitzes auf dem Gelände der X-AG in U in einem Nebenbau des im Wesentlichen der Geschäftsführung vorbehaltenen Hochhauses ein Büro zur Verfügung gestellt.

Die Staatsanwaltschaft  B leitete am 4. November 1981 in einem Sammelverfahren ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren "gegen die Verantwortlichen der Firma X-AG in U." ein. Sie erwirkte am 26. 7. 1982 zwei Durchsuchungsbeschlüsse, in denen die Geschäftsräume der X-AG in U und die Wohnung eines gewissen Y in N angeordnet wurde.

Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden hinsichtlich der Geschäftsräume der X-AG in der Zeit vom 27.7. bis 4.8. 1982 und hinsichtlich der Wohnung des Y am 29.7.1982 von Beamten der Staatsanwaltschaft B in Begleitung von Beamten der Steuerfahndung aus B und aus Stuttgart vollzogen.

Am 16. 8. 1982 erstattete der Angeschuldigte beim Finanzamt Stuttgart-Körperschaften Selbstanzeige und ließ dem Finanzamt ein Schriftstück übergeben in der er auf die erfolgte Durchsuchung, und allgemein auf von ihm unterzeichnete Schriftstücke und seine Mitwirkung an Beschlussfassungen und Genehmigungen bezüglich einzelner "in der Anlage aufgeführter Vorgänge" verwies. Er verwahrte sich bei seiner Anzeige jedoch ausdrücklich dagegen, sich durch seine Handlungen strafbar gemacht zu haben.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zur Aufklärung der in den Selbstanzeigen angesprochenen Sachverhalte legte die X-AG ergänzend und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Selbstanzeige das gesamte Beweismaterial vor, das die Staatsanwaltschaft B. bei der X-AG beschlagnahmt und ihr am 4. 8. 1982 in Kopie überlassen hatte.

Am 29. 9. 1982 hielt die Staatsanwaltschaft B in einem Vermerk fest, es bestehe aufgrund der bisherigen Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen der "Verdacht, dass sich der  Angeschuldigte einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe," indem er an die genannten Institutionen Spenden- bzw. Beitragszahlungen und deren steuerwirksame Verbuchung in Kenntnis dessen veranlasst habe, dass diese Organisationen die zur Verfügung gestellten Gelder überwiegend an politische Parteien weiterleiteten.

Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten ab.

Ein für die Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Tatverdacht der Steuerhinterziehung liegt aus rechtlichen Gründen nicht vor, da der Angeschuldigte jedenfalls durch die von ihm erstattete Selbstanzeige Straffreiheit erlangt habe. 

Der Angeschuldigte habe durch seine Erklärung vom 16. 8. 1982, ergänzt durch das auf Anforderung des Finanzamts Stuttgart-Körperschaften auch mit Wirkung für ihn vorgelegte Beweismaterial die früheren, unter seinem Vorstandsvorsitz abgegebenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1971-1979 in ausreichender Weise berichtigt. Er habe die früheren, in die Steuererklärungen der X-AG eingegangenen fehlerhaften Angaben zum Betriebsausgabenabzug der an die F-Gesellschaft Baden-Württemberg erbrachten Zahlungen nach Umfang und Art berichtigt und die wesentlichen, für die richtige steuerliche Behandlung der Beiträge maßgeblichen tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen in hinreichend konkreter Weise dargestellt.

Auch stehe es der Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht entgegen, dass sich der Angeschuldigte die in seiner Erklärung vom 16. 8. 1982 angesprochenen Zweifel zur Abzugsfähigkeit der Zahlungen an die F-Gesellschaft und anderer Organisationen nicht ausdrücklich zu eigen machte und er sich dagegen verwahrte, gegen steuerliche Strafvorschriften verstoßen zu haben. Dies betrifft lediglich die rechtliche Bewertung der mitgeteilten oder in Bezug genommenen Vorgänge und ändert nichts daran, dass er dem Finanzamt für die zutreffende Beurteilung des Steuerfalles wesentliche Tatsachen eröffnete.

Schließlich führt die Durchsuchung der Finanzbehörde in den Räumen der X-AG und der Wohnung des Y nicht zu einer Sperrwirkung hinsichtlich der Möglichkeit des zu dieser Zeit aus dem Unternehmen bereits ausgeschiedenen Angeschuldigten eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können.

Nach alledem konnte der Angeschuldigte wirksam eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben.

 

(Quelle: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.1989; 10 KLs 137/88)

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