Finanzbeamter kann sich nach Innenrevision nicht mehr strafbefreiend selbst anzeigen

Finanzbeamter kann sich nach Innenrevision nicht mehr strafbefreiend selbst anzeigen
12.07.2013377 Mal gelesen
In Fällen in denen ein Finanzbeamter seine Stellung zur Begehung von Steuerhinterziehungen missbraucht, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Überprüfung der Veranlagungsarbeiten innerhalb eines Finanzamtes durch die Innenrevision der Oberfinanzdirektion eine steuerliche Prüfung durch einen

Amtsträger der Finanzbehörde dar, infolge dessen eine Selbstanzeige des Finanzbeamten keine strafbefreiende Wirkung mehr haben kann.

Der Leiter eines Lohnsteuerhilfevereins und ein befreundeter Finanzbeamter manipulierten die Einkommensteuererklärungen einiger Mitglieder des Vereins, um den Steuerpflichtigen, ungerechtfertigte Steuererstattungen zu verschaffen. In Vollzug ihres Planes erstellten der Leiter des Vereins und der Finanzbeamte für 116 Steuerpflichtige insgesamt 147 unrichtige Einkommensteuererklärungen. Hierfür erhielt der Finanzbeamte jeweils einen Betrag zwischen 20,-- bis 300,-- Euro vom Leiter des Lohnsteuerhilfevereins.

Eines Tages begannen Beamte der Innenrevision der Oberfinanzdirektion mit der routinemäßigen Prüfung des Finanzamtes, in dem unser Finanzbeamter tätig war. Im Verlauf der Prüfung kam es zu Auffälligkeiten im Hinblick auf die Veranlagungstätigkeit unseres Finanzbeamten.

Daraufhin offenbarte sich unser Finanzbeamter der stellvertretenden Finanzamtsvorsteherin seiner Dienststelle. Die bereits überwiesenen Erstattungsbeträge konnte die Finanzkasse zurückbuchen.

Es kam trotzdem zur Verurteilung des Finanzbeamten wegen diverser Steuervergehen.

Seine Revision wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück. Ihm sei trotz seiner Selbstanzeige keine Strafbefreiung zu gewähren.

In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Finanzbeamter seine Befugnisse und seine Stellung zur Begehung von Steuerhinterziehungen missbraucht, stelle die Überprüfung der Veranlagungsarbeiten innerhalb eines Finanzamtes durch die Innenrevision der Oberfinanzdirektion eine steuerliche Prüfung durch einen Amtsträger der Finanzbehörde im Sinne des Gesetzes dar, die eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausschließt.

Dem Finanzbeamten konnte daher keine Strafbefreiung gewährt werden.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2010; 1 StR 634/10

Vorinstanz: Landgericht Essen, Urteil vom 12.08.2009 )

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