Strafbefreiende Selbstanzeige ist im Einzelfall auch nach dem Erscheinen eines Prüfers möglich

Strafbefreiende Selbstanzeige ist im Einzelfall auch nach dem Erscheinen eines Prüfers möglich
12.07.2013257 Mal gelesen
Nicht jedes Erscheinen von Beamten zur steuerlichen Prüfung schließt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige für alle Steuerarten und Steuerabschnitte aus. Viele Prüfungsarten steuerlichen Prüfung können eine Selbstanzeige nur so weit ausschließen,

wie der konkrete Auftrag des Prüfers reicht.

Am 11. Januar 1996 nahmen zwei Fahndungsbeamte der Steuerfahndung Lüneburg auf Anordnung des Amtsgerichts Buxtehude an einer Durchsuchung der Kriminalpolizei wegen des Verdachts der Geldwäsche bei einem Ehepaar teil. Die Eheleute hatten im Zeitraum von November 1990 bis September 1995 insgesamt ca. zwei Millionen DM auf ihrem gemeinsamen Konto eingezahlt. Die Herkunft der Gelder konnte nie geklärt werden. Den Eheleuten wurde während der Durchsuchung wiederholt mitgeteilt, dass gegen sie kein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei; es wurden auch tatsächlich keine steuerstrafrechtlichen Ermittlungen geführt. Die Eheleute wurden aufgefordert, Einkommensteuererklärungen ab 1992 einzureichen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 teilte sodann der Ehemann dem Finanzamt Stade mit, dass er neben seiner unselbständigen Tätigkeit ab Ende 1991 im Rahmen einer Partnerschaft auf den Balearen (Königreich Spanien) Boote vermittelt habe. Er habe aus dieser Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt, die er für die einzelnen Jahre angab.

Erst aufgrund dieses Schreibens wurde gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Steuerverkürzungsbeiträge sind aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzt und von diesem bezahlt worden.

Die Staatsanwaltschaft Stade beantragte trotzdem beim Landgericht Stade, Wirtschaftsstrafkammer, die die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Steuerhinterziehung.

Die Wirtschaftsstrafkammer lehnte diesen Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Ein hinreichender Tatverdacht der Steuerhinterziehung sei nicht gegeben.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen.

Zwar sei die Annahme der Wirtschaftsstrafkammer, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege, unzutreffend. Im Ergebnis sei die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch zu Recht abgelehnt worden, weil der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben habe, die hinsichtlich der strafbefreienden Wirkung wirksam war.

Die Angaben im Schreiben vom 2. Oktober 1996 erfüllen die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige. Der Steuerpflichtige muss, um Straffreiheit zu erlangen, eine Tätigkeit in Richtung einer Berichtigung oder Ergänzung seiner früheren oder Nachholung unterlassener Angaben entfalten und hierdurch wesentlich dazu beitragen, dass die betreffende Steuer nachträglich richtig festgesetzt werden kann. Er muss seine Fehler nach Art und Umfang offenbaren und von seinem Standpunkt aus, so wie er die Sachlage beurteilt, mit seinen Auskünften und gegebenenfalls Unterlagen dem Finanzamt eine bisher verschlossene Steuerquelle offenbaren.

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 2. Oktober 1996. Das Finanzamt hat allein aufgrund der darin enthaltenen Angaben, die es in einem Fall nach unten korrigiert hat, die Steuern festsetzen können. Andere Anhaltspunkte für die Steuerfestsetzung als die Einzahlungen auf dem Konto des Steuerpflichtigen, die dieser in dem Schreiben vollständig als Einnahmen aus der Vermittlungstätigkeit bezeichnet hat, haben auch dem Finanzamt nicht zur Verfügung gestanden.

Die strafbefreiende Wirkung sei auch nicht ausgeschlossen.

Ein Steuerstrafverfahren ist gegen den Steuerpflichtigen erst nach Eingang des Schreibens vom 2. Oktober 1996 beim Finanzamt eingeleitet worden. Er musste zur Zeit seiner Selbstanzeige ebenso wenig mit der Entdeckung der Tat rechnen, denn die Durchsuchung am 11. Januar 1996 habe zu keinerlei Hinweisen geführt, woher die Einnahmen des Steuerpflichtigen hätten stammen können.

Weiter steht die Teilnahme der Beamten der Steuerfahndung an der Durchsuchung am 11. Januar der Strafbefreiung nicht entgegen. Die Fahndungsbeamten erschienen schließlich nicht zur Steuerprüfung bei ihm.

Im Übrigen schließe nicht jedes Erscheinen von Beamten zur steuerlichen Prüfung die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige für alle Steuerarten und Steuerabschnitte aus. Für den wichtigsten Fall der steuerlichen Prüfung, die Außenprüfung, sei anerkannt, dass es auf die schriftliche Prüfungsanordnung des Beamten ankomme. Ein Prüfungsauftrag lag hier noch nicht einmal intern vor, weil man dafür vor der Durchsuchung keinen Ansatzpunkt hatte. Die Durchsuchung habe zu keinen weiterführenden Erkenntnissen geführt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Erscheinen der Fahndungsbeamten die strafbefreiende Selbstanzeige nicht ausschloss.

Die Selbstanzeige des Steuerpflichtigen gewährte ihm somit Strafbefreiung, sodass eine Strafverfolgung ausgeschlossen ist.

 

(Quelle: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.03.2000; 2 Ws 33/00

Vorinstanz: Landgericht Stade, Beschluss vom 27.09.1999; 12 KLs 141 Js 24059/98)

 

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