Das Finanzamt darf einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige zwingen

Das Finanzamt darf einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige zwingen
10.07.2013351 Mal gelesen
Das Finanzamt darf gegen einen Steuerpflichtigen Zwangsmittel zur Erwirkung von Auskünften festsetzen. Darin ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes, solange noch kein Anfangsverdacht besteht, kein nach der Abgabenordnung verbotener Zwang zur Selbstbelastung zu sehen, denn der Steuerpflichtige

hat es ja selbst in der Hand, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige einer Strafverfolgung zu entgehen.

Im Ergebnis erlaubt der Bundesfinanzhof damit der Steuerfahndung, einen mutmaßlichen Steuersünder, gegen den sie nichts in der Hand hat, dazu zu zwingen, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten, denn die Auskunft, die aufgrund des Zwangsmittels sodann erteilt wird, kann den Anfangsverdacht schaffen, der eine strafbefreiende Selbstanzeige sodann ausschließt.

Zu entscheiden war der folgende Fall:

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndung über Kundenbeziehungen deutscher Kapitalanleger zu Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaften wurde bekannt, dass unser Steuerpflichtiger vom 23. April 1999 bis 20. Februar 2003 als Kunde bei der X-AG geführt worden ist.

Daraufhin forderte das Finanzamt unseren Steuerpflichtigen auf, im Zusammenhang mit der X-AG stehende Konto- und Depotauszüge einzureichen, die Herkunft der in der Schweiz angelegten Mittel zu erklären und sich zur Besteuerung zu äußern. Unser Steuerpflichtiger erklärte, dass er mal eine Kreditanfrage an die X-AG gerichtet habe. Sonst habe er mit der X-AG nichts zu tun gehabt.

Diese Äußerung nahm ihm das Finanzamt nicht ab. Es forderte unseren Steuerpflichtigen dazu auf, das Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung zur X-AG durch eine Bescheinigung der X-AG zu beweisen.

Auf die Mitteilung unseres Steuerpflichtigen, er könne über nicht bestehende Geschäftsbeziehungen keine Bescheinigungen vorlegen, drohte das Finanzamt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 400 EUR an und setzte nach ergebnislosem Ablauf der für die Vorlage der Bescheinigungen gesetzten Frist das Zwangsgeld fest.

Der Steuerpflichtige meint, wegen der Gefahr einer Selbstbelastung verbiete die Abgabenordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes, da sich niemand selbst belasten müsse. Er legt also Einspruch ein, und nach dessen Zurückweisung Klage beim Finanzgericht.

Im Klageverfahren legte unser Steuerpflichtiger ein Schreiben der X-AG vor, wonach unter den von ihm angegebenen Kundendaten in den letzten fünf Jahren keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten.

Die Klage unseres Steuerpflichtigen wurde vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde erklärte der Bundesfinanzhof, dass diese jedenfalls unbegründet sei, da das Zwangsgeld zu Recht gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt worden sei.

Die Abgabenordnung verbiete die Anwendung von Zwangsmitteln nicht nur im Strafverfahren, sondern bereits im Besteuerungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

Im vorliegenden Fall bestand nicht die Gefahr einer Selbstbelastung, denn selbst wenn aus den Unterlagen hervorginge, dass der Steuerpflichtige im Inland steuerpflichtiges Einkommen auf Schweizer Konten transferiert hätte, so hätte es in seiner Hand gelegen, seine Strafverfolgung zu verhindern. Zur Selbstbezichtigung hätte die geforderte Mitwirkung nur dann werden können, wenn der Steuerpflichtige nicht den Weg der strafbefreienden Selbstanzeige wählte.

Diese Möglichkeit stand und steht ihm offen, da die Steuerfahndung die Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu einem Zeitpunkt forderte, in dem sie noch keinen konkreten Tatverdacht hatte.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.02.2012; VII B 234/11)

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