Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können andere Hemmungstatbestände am Ablauf nichts mehr ändern

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können andere Hemmungstatbestände am Ablauf nichts mehr ändern
10.07.2013309 Mal gelesen
Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht mehr erweitert werden.

Steuerpflichtige, die strafbefreiende Selbstanzeigen abgeben haben manchmal richtig Glück. Die Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern beträgt ja schon 10 Jahre. Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf dieser Festsetzungsfrist eine strafbefreiende Selbstanzeige, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang derselben. Binnen dieser Frist könnten neue Tatbestände den Lauf der Festsetzungsfrist erneut hemmen. Danach geht jedoch nichts mehr, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zeigt.

Am 5. November 2003 offenbarten sich Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen einer Selbstanzeige. Am selben Tag fand außerdem eine Besprechung im Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung  in Anwesenheit des Vorstehers, einer Mitarbeiterin der Strafsachen- und Bußgeldstelle und der Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen statt. Mit Schreiben vom 12. November 2003 leitete das Strafsachen-Finanzamtes gegenüber den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1999 bis 2002 ein. Zugleich forderte es "zur steuerlichen Auswertung entsprechende Aufstellungen und Unterlagen ab dem Veranlagungsjahr 1992 bis 2001" an. Am 30. Januar 2004 nahm die Steuerfahndung ihre Ermittlungen auf.

Am 9. Juni 2005 erlies das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992.

Die Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen den Bescheid ein, da die Festsetzungsfrist verstrichen war. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Sowohl Finanzgericht, als auch Bundesfinanzhof gaben unseren Steuerpflichtigen Recht:

Die Festsetzungsfrist war  zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteueränderungsbescheids am 9. Juni 2005 bereits abgelaufen.

Die Einkommensteuererklärung 1992 wurde im Jahr 1993 abgegeben. Damit fiel der Beginn der Festsetzungsfrist  auf das Jahresende 1993. Da die Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung begangen haben, ende die Festsetzungsfrist nach 10 Jahren, mithin am 31. Dezember 2003.

Der Ablauf dieser Frist wurde  durch den Eingang der Selbstanzeige vom 5. November 2003  für die Dauer eines Jahres gehemmt. Bei Erlass des Änderungsbescheids im Juni 2005 war diese Jahresfrist jedoch längst abgelaufen, denn andere Hemmungstatbestände seien binnen dieser Frist nicht verwirklicht worden.

Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens habe den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt. Das Strafsachen-Finanzamt habe die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in vier rechtlich selbstständigen Fällen für die Jahre 1999 bis 2002 bekannt gegeben. Diese Maßnahme beeinflusste nur den Fristenlauf für die Steueransprüche dieser Jahre, jedoch nicht den für das Jahr 1992.

Die im November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt schließlich nicht zugleich einen Antrag auf Steuerfestsetzung dar, so dass auch aus diesen Grunde keine (weitere) Hemmung eingetreten ist.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2009; VIII R 5/05

Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006; 14 K 4744/05)

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