Die Datenweitergabe an den Dienstherrn des eine Selbstanzeige erstattenden Beamten ist verfassungsgemäß

Die Datenweitergabe an den Dienstherrn des eine Selbstanzeige erstattenden Beamten ist verfassungsgemäß
05.07.2013422 Mal gelesen
Es liegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Ungleichbehandlung darin, dass Beamte im Vergleich zu Nichtbeamten nach einer steuerlichen Selbstanzeige disziplinarisch belangt werden können. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen gravierende Unterschiede. Die Datenweitergabe ...

durch die Finanzverwaltung an den Dienstherrn und die anschließende Verwertung im Disziplinarverfahren verletzen den Beamten, der eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat, aus diesem Grunde nicht in seinem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung.

Wir haben bereits erfahren, dass Beamte, die vergessene Einnahmen nacherklären, um eine Strafbefreiung hinsichtlich begangener Steuerstraftaten zu erheischen, zwar vor einer Strafverfolgung gefeit sind, dafür aber mit einer Disziplinarmaße bedacht werden, die oft schlimmer empfunden wird, als die Strafverfolgung, um die sie herumgekommen sind. Diese Disziplinarverfolgung ist nur möglich, weil die Finanzverwaltung, wenn sie den Beamten, der seine Selbstanzeige abgegeben hat, schon nicht bestrafen darf, so doch wenigstens  an seinen Dienstherrn verpetzen kann, damit dieser ihn zwar nicht "bestraft", aber doch disziplinarisch "versorgt".

Eines Tages kam ein Lehrer auf die Idee, beim Bundesverfassungsgericht nachzufragen, ob denn dies rechtens sein kann. Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an:

Im Jahre 1999 gaben ein Lehrer und seine Ehefrau eine steuerliche Selbstanzeige ab. Die nicht angegebenen Einkünfte betrugen 589.320 DM, so dass ein Betrag von 265.496 DM an Steuern hinterzogen wurde. Nach Zahlung dieses Betrages wurde das zuvor eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt. Der Dienstherr des Lehrers wurde gleichzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt. Das Verwaltungsgericht degradierte den Lehrer um zwei Rangstufen; das Oberverwaltungsgericht korrigierte die Entscheidung dahingehend, dass der Lehrer um eine Rangstufe zu degradieren sei.

Der Lehrer wandte sich an das Bundesverfassungsgericht: Es sei einerseits verfassungswidrig, dass Beamte im Gegensatz zu Nicht-Beamten trotz "Strafbefreiung" disziplinarrechtlich verfolgt werden; zum anderen sei es ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, dass das Finanzamt seine Daten aus dem Steuerverfahren an seinen Dienstherrn gemeldet hat.

Das Bundesverfassungsgericht folgt ihm nicht:

Die gerügte Ungleichbehandlung liege vorliegend in dem Umstand, dass Beamte im Vergleich zu Nicht-Beamten nach für sie günstigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens infolge der Selbstanzeige noch disziplinarisch belangt werden können. Zwischen den beiden Personengruppen bestehen jedoch derart gravierende Unterschiede, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Diese liegen in der besonderen Stellung der Beamten begründet. Aus dieser folgen für ihn einerseits besondere Rechte, andererseits unterliegt er auch einer stärkeren Pflichtenbindung. Von dem Beamten wird gefordert, dass er sich ganz seinem Beruf widmet. Dies bedeutet, dass er dem Dienstherrn auf Lebenszeit  seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss und der Dienstherr seinerseits zu amtsangemessener Alimentation verpflichtet ist. Dieses unterschiedliche Pflichtengefüge im Vergleich zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen rechtfertige auch eine unterschiedliche Behandlung bei der Ahndung außerdienstlichen privaten Verhaltens.

Die Datenweitergabe an den Dienstherrn und die anschließende Verwertung im Disziplinarverfahren verletzen den Lehrer nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung darf im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO unterliege ebenso wie die Steuererklärung selbst dem Steuergeheimnis. Die im Wege der Selbstanzeige gemachten Angaben sind gerade nur zur Kenntniserlangung der Steuerverwaltung mit dem Ziel der Erlangung von Steuerstraffreiheit bestimmt. Jedoch schränkt das Beamtenrechtsrahmengesetz das Steuergeheimnis und damit auch das Recht auf informelle Selbstbestimmung ein.

Angesichts des hohen Schutzgutes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung  ist eine Weitergabe von Daten von der gesetzlichen Grundlage her nur dann gedeckt, wenn die dem Beamten zur Last gelegten steuerstrafrechtlichen Umstände von gewissem Gewicht sind.

Die Weitergabe der Daten lag hier im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit. Sie dient dem Interesse an der Sanktionierung des pflichtwidrigen Verhaltens, mit welchem dem Ansehen der Beamtenschaft und damit der Funktionsfähigkeit des Beamtentums Schaden zugefügt wurde. Der Dienstherr wird so in die Lage versetzt zu prüfen, ob das bestehende Treueverhältnis durch das Verhalten des Beamten nachhaltig gestört wurde.

Der Vorteil der Straffreiheit werde auch nicht durch die disziplinarische Ahndung konterkariert. Das Disziplinarverfahren ist kein Strafverfahren. Das disziplinare Vergehen besteht in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung und bezweckt die Aufrechterhaltung einer geordneten und funktionstüchtigen öffentlichen Verwaltung.  Eine Selbstanzeige steht deshalb einer Datenweitergabe nicht entgegen. Vielmehr können die Art und Weise der Tatbegehung sowie deren Folgen im Einzelfall einen Eingriff in das Steuergeheimnis rechtfertigen.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.2008; 2 BvR 336/07

Vorinstanz: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

13. Dezember 2006; 21d A 652/05.O;

Verwaltungsgericht  Düsseldorf, 15. Dezember 2004; 31 K 7775/02.O )

 

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