Dem eine steuerrechtliche Selbstanzeige erstattenden Insolvenzschuldner ist seine Restschuldbefreiung zu versagen

Dem eine steuerrechtliche Selbstanzeige erstattenden Insolvenzschuldner ist seine Restschuldbefreiung zu versagen
05.07.2013377 Mal gelesen
Die rechtliche Wirkung einer steuerrechtlichen Selbstanzeige beschränkt sich auf die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung nach der Abgabenordnung. Eine entsprechende Anwendung auf die Rechtsfolgen, die mit der Versagung der Restschuldbefreiung verbunden sind, ist nach Ansicht des

Amtsgerichts Duisburg nicht gerechtfertigt.

Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach erfahren, dass nacherklärende Steuerpflichtige in den Genuss einer Strafbefreiung hinsichtlich ihrer steuerstrafrechtlichen Verfehlungen kommen können. Dies ist aber auch schon alles. Nach Abgabe einer Nacherklärung können eine ganze Reihe von Unannehmlichkeiten auf den Steuerpflichtigen zukommen. Deshalb sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass eine fachliche Beratung unerlässlich ist, bevor man sich zu einem solchen Schritt entscheiden sollte. Die Unannehmlichkeiten, die hier bisher behandelt wurden, waren beamtenrechtliche Disziplinarverfahren und der Verlust des Arbeitsplatzes in einem zivilen Arbeitsverhältnis. Aber das ist noch nicht alles.

Das Amtsgericht Duisburg zeigt, was einem Insolvenzschuldner passieren kann, der hinterzogene Steuern nacherklärt:

Im Jahr 1994 setzte die Finanzverwaltung gegen einen (damals) als freier Mitarbeiter bei einem Wirtschaftsprüfer tätigen Steuerberater eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 250.000 DM fest und betrieb gegen ihn die Vollstreckung. Zu deren Abwendung zahlte der Wirtschaftsprüfer L, bei dem er tätig war, in den folgenden Jahren erhebliche Teile der dem Steuerberater zustehenden Vergütung unmittelbar an dessen Gläubiger.

Diese Direktzahlungen nahm unser Steuerberater zumindest für die Jahre 1998 bis 2002 weder als Einkünfte in seine einkommenssteuerlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen noch als Umsätze in seine schriftlichen Umsatz-steuererklärungen auf.

In den Jahren 2003 und 2004 erklärte unser Steuerberater die bisher nicht erklärten Umsätze nach. Am 13. Juli 2005 erfolgte eine weitere Nacherklärung von bisher nicht bekannten Umsätzen.

Am 24. 3. 2006 beantragte das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt B, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters. Im August 2006 stellte auch dieser einen Eröffnungsantrag und beantragte zugleich Restschuldbefreiung.

Das Insolvenzverfahren wurde aufgrund beider Anträge eröffnet.

Das Land Nordrhein-Westfalen beantragte, die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Amtsgericht entschied, dass dem Steuerberater als Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen sei.

Die Selbstanzeige des Steuerberaters vom 13. Juli 2005, mit der er gegenüber dem Finanzamt B u.a. die unvollständigen Angaben seiner Umsatzsteuererklärungen für 2001 und 2002 berichtigt oder ergänzt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die rechtliche Wirkung einer Selbstanzeige nach der Abgabenordnung beschränkt sich auf die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung. Eine entsprechende Anwendung auf die Rechtsfolgen, die mit der Versagung der Restschuldbefreiung verbunden sind, sei nicht gerechtfertigt.

Dem Insolvenzschuldner war somit wegen unredlichen Verhaltens die Restschuldbefreiung zu versagen.

 

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23.07.2008; 62 IN 155/06)

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