Eine strafbefreiende Selbstanzeige führt hinsichtlich der mit den Steuerstraftaten konkurrierenden Straftaten nicht zur Strafbefreiung

Eine strafbefreiende Selbstanzeige führt hinsichtlich der mit den Steuerstraftaten konkurrierenden Straftaten nicht zur Strafbefreiung
05.07.2013342 Mal gelesen
Der sich selbst anzeigende Steuerpflichtige wird straflos, weil er die Finanzbehörde in die Lage versetzt, ihn so zu veranlagen, als hätte er die Steuererklärung von vornherein ordnungsgemäß abgegeben. Diese Zweckbestimmung der Norm begrenzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Strafbefreiung ...

.. auf solche Steuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Steuerangaben begangen worden sind. Im Hinblick auf alle anderen Straftaten muss die Vergünstigung versagt bleiben. Hier soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht das Verwertungsverbot nach der Abgabenordnung einer Strafverfolgung entgegenstehen.

Ein Steuerpflichtiger  beantragte beim Finanzamt  die Erstattung von Vorsteuer. Seinen Umsatzsteuervoranmeldungen waren jeweils eine frei erfundene Eröffnungsbilanz sowie Fotokopien von fingierten Rechnungen beigefügt. Diese hatten er und seine Mittäter erstellt, indem sie Werbeschreiben anderer Unternehmen so abklebten, dass nur noch die Firmendaten sichtbar waren; sodann fertigten sie daraus Blankobriefbögen. Die eigentlichen Rechnungsteile erstellte unser Steuerpflichtiger mit Hilfe eines Computers.

Am 21. Mai 2001 schrieb unser Steuerpflichtiger an das Finanzamt, dass die in den Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2001 behaupteten Umsätze frei erfunden und unwahr seien. Die beigefügten Unterlagen seien mit Hilfe eines Computers in einem Internetcafé unter Abänderung der Originalunterlagen der jeweiligen Firmen erstellt worden; die Originalunterlagen sowie weitere Ausdrucke seien vernichtet worden.

Daraufhin kam es zu Ermittlungen. Unser Steuerpflichtiger räumte dabei weitere Steuerverkürzungen ein. Bei den Ermittlungen wurden dann  neben den schon  eingeräumten Steuervergehen auch noch andere entdeckt.

Das Landgericht hat nur die erste Selbstanzeige als wirksam angesehen und zwei weitere nicht und den Steuerpflichtigen entsprechend verurteilt. Im Übrigen wurde er auch der Urkundenfälschung für schuldig befunden.

Auf seine Revision hin, hob der Bundesgerichtshof die Verurteilungen hinsichtlich der Steuerstraftaten auf. Die Verurteilung hinsichtlich der Urkundenfälschung hielt er aufrecht.

Nach der Zweckbestimmung und der entsprechende Ausgestaltung der die Strafbefreiung gewährenden Norm sei deren Geltung auf Steuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Steuerangaben begangen sind beschränkt.

Im Hinblick auf alle anderen Straftaten müsse die Vergünstigung versagt bleiben. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit derjenigen Norm im Strafgesetzbuch, die hinsichtlich des Versuches einer Straftat bestimmt, dass derjenige Täter, der von einer lediglich versuchten Tat zurücktritt straffrei bleibt. Hat er jedoch zugleich mit der versuchten Tat eine andere Tat vollendet, wird er insoweit bestraft.

Der Täter einer Steuerstraftat sei sowieso schon gegenüber anderen Straftätern bereits besser gestellt, weil er bei einer versuchten Steuerhinterziehung neben der Möglichkeit des Rücktritts  auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige hat, um straflos zu werden. Es sei kein Grund ersichtlich, ihn jetzt noch mehr zu privilegieren. Schließlich stehe auch das Verwertungsverbot nach der Abgabenordnung einer Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung nicht entgegen.

Der Steuerpflichtige ist im Besteuerungsverfahren verpflichtet, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber den Finanzbehörden anzugeben, selbst dann, wenn er dadurch zugleich eigenes früheres strafbares Verhalten aufdecken muss.

Diese Pflicht stehe jedoch im Spannungsverhältnis zu dem strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen.

Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in der Abgabenordnung  den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müsste.

Offenbart der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige eine allgemeine Straftat, die er zugleich mit der Steuerhinterziehung begangen hat - wie hier eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung -, bestehe kein Verwendungsverbot  hinsichtlich eines solchen Allgemeindelikts, mithin eines Delikts, das keine Steuerstraftat ist; denn  der Staat wolle Kenntnis von alle legalen wie illegalen Einkünften erlangen, um sie einer Besteuerung unterwerfen zu können. Der Steuerstraftäter, der im Rahmen einer Selbstanzeige ein mit der Steuerhinterziehung gleichzeitig begangenes Allgemeindelikt aufdeckt, offenbart jedoch keine weitere Steuerquelle für den Staat. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Täter einen angeblichen Steuererstattungsanspruch geltend macht, der auf einen völlig frei erfundenen Sachverhalt gestützt wird, und dazu gefälschte Urkunden vorlegt.

Ein Beweisverwertungsverbot sei daher nicht gegeben.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2004; 5 StR 548/03

Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.06.2003

Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Kammerbeschluss vom 15.10.2004; 2 BvR 1316/04 nicht zur Entscheidung angenommen)

 

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