Die Durchsuchung durch die Steuerfahndung - das sollte jeder hierzu wissen (Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung, Schwarzgeld)

Die Durchsuchung durch die Steuerfahndung - das sollte jeder hierzu wissen (Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung, Schwarzgeld)
27.11.20121259 Mal gelesen
Nicht nur Steuerhinterzieher mit Schwarzgeld auf Schweizer Bankkonten müssen einen Besuch der Steuerfahndung fürchten. Wenn die Beamten vor der Tür stehen, ist richtiges Verhalten geboten.

Was jeder über die Durchsuchung durch die Steuerfahndung wissen sollte!

Die Anlässe für die Aufnahme von Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung sind vielfältig und zahlreich. Sie können auf verwaltungsinterne Mechanismen wie Kontrollmitteilungen und Betriebsprüfungen ebenso zurückgehen, wie auf private Beziehungen. Auch wenn sich z.B. die Anzeigen eines Konkurrenten, des gekündigten Mitarbeiters, des geschiedenen Ehegatten oder des Miterben im Nachhinein als unbegründet erweisen, sind Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung zunächst verpflichtet, jedem Hinweis nachzugehen. Bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen steht die (unangekündigte) Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume dabei zumeist am Beginn der Ermittlungen. Mit den fünf wichtigsten Verhaltensregeln und weiteren Verhaltenstipps können Sie sich bereits im Vorhinein einen Handlungsplan zurechtlegen für den Fall, dass die Steuerfahndung plötzlich vor der Tür steht. Ebenso dienen sie auch ohne vorherige Vorbereitung kurzfristig als Checkliste, um in der konkreten Situation nichts Wichtiges zu vergessen. Den Rest erledigt dann ihr Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Die 10 wichtigsten Gebote für die Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft:

  1. Ruhe bewahren und freundliche, sachliche Umgangsform pflegen
  2. Zuständige Person im Unternehmen sofort benachrichtigen
  3. Rechtsanwalt und Steuerberater sofort benachrichtigen
  4. Dienstausweise und Durchsuchungsbeschlusses zeigen lassen und prüfen
  5. Namen und Funktionen der beteiligten Beamten notieren
  6. Steuerfahnder nicht allein lassen
  7. Keine Aussage zur Sache ohne Rechtsanwalt machen
  8. Unterlagen und Beweismittel nicht freiwillig herausgeben
  9. Unterlagen und Beweismittel nicht beseitigen oder verstecken 
  10. Beschlagnahmeprotokoll aushändigen lassen und prüfen sowie eigenes Gedächtnisprotokoll nach der Durchsuchung erstellen

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Ruhe und freundliche Umgangsform

Die Erfahrung zeigt, dass eine kooperative Atmosphäre und ein freundlicher Umgangston die gesamte Durchsuchung immer am schnellsten wieder beenden und den Schaden so gering wie möglich halten. Es erfordert aber eine gewissen Gelassenheit und Souveränität, eine solche Atmosphäre aufrecht zu erhalten, wenn sich plötzlich und ohne Vorwarnung fünf oder mehr Beamten der Steuerfahndung in den eigenen Räumen ausbreiten, jeden Ordner, jeden Schrank und jede Schublade öffnen. Hierbei hilft es, sich im Vorhinein für den Ernstfall einen Handlungsplan zurechtzulegen und damit die Situation bereits gedanklich einmal durchgegangen zu sein.

 Vorlage und Prüfung der Dienstausweise und des Durchsuchungsbeschlusses

Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung müssen vor jeder Durchsuchung und jeder Beschlagnahme einen entsprechenden richterlichen Beschluss beantragen. Verlangen Sie zu Beginn der Durchsuchung freundlich, aber bestimmt nach den Dienstausweisen und dem Durchsuchungsbeschluss (in der Regel händigt Ihnen der Einsatzleiter diese Dokumente auch ohne Aufforderung aus). Da es immer wieder vorkommt, dass die Beschlüsse fehlerhaft sind und damit auch die Durchsuchung selbst rechtswidrig ist, prüfen Sie den Inhalt des Beschlusses wie folgt:

  • Die Rechtsgrundlage "§ 102 StPO" muss ausdrücklich genannt sein.
  • Der strafrechtliche Vorwurf muss genau bezeichnet werden.
  • Die gesuchten Gegenstände, die am durchsuchten Ort vermutet werden, müssen aufgelistet sein. Es reicht z.B. nicht aus, nur allgemein festzulegen, dass die Durchsuchung der "Auffindung von Beweismitteln" dient (trotzdem kommt das immer wieder vor!).
  • Der Beschluss darf höchstens 6 Monate alt sein.

Um eine Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss durchzuführen, muss die Steuerfahndung "Gefahr im Verzug" feststellen. Die Rechtsprechung knüpft hieran strenge Voraussetzungen. Die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug dürfte im Steuerstrafrecht absolute Ausnahme sein, da bei Steuerdelikten immer genügend Zeit sein dürfte, den zuständigen Richter zu erreichen. In Ausnahmefällen lassen Sie sich die Umstände für eine "Gefahr im Verzug" schriftlich begründen.

 Keine Aussage zur Sache

Sie haben das Recht, Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater während der Durchsuchung zu kontaktieren und hinzuzuziehen. Die Steuerfahndung muss jedoch mit der Durchsuchung nicht auf dessen Eintreffen warten. Gegenüber den Steuerfahndern sollten Sie zu keiner Zeit sachliche Erklärungen abgeben! Der Durchsuchungsbeschluss ermächtigt die Steuerfahndung nur zur Durchsuchung der Räume, nicht zur Vernehmung des Beschuldigten und seiner Angestellten oder Familienangehörigen. Aussagen gegenüber der Steuerfahndung können zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Vorteile bringen, die Situation insgesamt aber deutlich verschlechtern.

 Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen

Unterlagen und andere Gegenstände, die die Steuerfahndung sicherstellen möchte, sollten grundsätzlich nicht freiwillig herausgegeben werden. Dies verhindert natürlich nicht die Mitnahme, sie müssen aber offiziell beschlagnahmt werden, was erhöhte gesetzliche Anforderungen mit sich bringt. Häufig werden die Beamten Ihnen sagen, dass sie die Unterlagen "nach § 110 StPO" mitnehmen. Dies ist immer dann legitim, wenn sich aufgrund des Umfangs oder der schwierigen Sachlage nicht ohne nennenswerten Aufwand bereits vor Ort eindeutig feststellen lässt, welche Beweismittel für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind. Offiziell dauert die Durchsuchung dann so lange an, wie die Beamten diese mitgenommenen Gegenstände sichten. Länger als zwei Monate darf das grundsätzlich nicht dauern.

Abwägen sollte man im Hinblick auf den Widerspruch gegen die richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung selbst. Die dadurch ausgelöste Überprüfung durch ein anderes Gericht kann zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen, so dass auch die mitgenommenen Gegenstände länger unter Verschluss bleiben. Sollte es sich bei diesen um dringend benötigte Gegenstände (z.B. Festplatten, Hardware) handeln, ist in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater abzuwägen, wie aussichtsreich ein Widerspruch und wie groß der längerfristige Verlust der Gegenstände ist.

Unabhängig davon, dass Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden sollten, ist es in der Regel sinnvoll, sich bei der Durchsuchung kooperativ zu zeigen und z.B. die gesuchten Unterlagen herauszusuchen, verschlossene Behältnisse zu öffnen oder Passwörter mitzuteilen. Dadurch können Sie die Durchsuchung selbst lenken, deutlich beschleunigen und unter Umständen verhindern, dass die Beamten andere Unterlagen finden, die einen anderen, neuen Verdacht auslösen; auch solche Funde dürfen nämlich beschlagnahmt werden (sog. Zufallsfunde).

 Beschlagnahmeprotokoll verlangen und prüfen

Die mitgenommenen Gegenstände müssen detailliert und im Einzelnen auf dem Beschlagnahmeprotokoll aufgelistet werden. Der Beschuldigte muss eine Kopie dieses Protokolls erhalten, das er prüfen und mit den beschlagnahmten Gegenständen abgleichen sollte.

Auf unserer Kanzleiseite zum Thema Durchsuchung durch die Steuerfahndung und in dem Aufsatz des Rechtsreferendars Christoph Bräunig (pdf-Volltext) finden Sie detaillierte Informationen und weiterführende Hinweise zum Thema, insbesondere zu Fragen wie: Aus welchen Gründen nehmen Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung Ermittlungen auf? Worin unterscheiden sich Steufa (Steuerfahndung) und BuStra (Bußgeld- und Strafsachenstelle)? Wie läuft eine Durchsuchung konkret ab und welche Befugnisse hat die Steuerfahndung dabei? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Betroffenen gegen Durchsuchung und Beschlagnahme zu?