Neue Steuerfalle für GmbH-Gesellschafter!

Steuern und Steuerstrafrecht
12.06.2012570 Mal gelesen
Schenkungsteuer bei überhöhten Vergütungen und disquotalen Einlagen: Von Leistungen eines GmbH-Gesellschafters profitieren häufig auch Mitgesellschafter.

Zahlt z.B. bei einer zweigliedrigen GmbH nur der Vater eine Einlage von 100.000,00 EUR, führt dies zu einer Wertsteigerung des Anteils des beteiligten Sohnes, der keine oder nur eine geringere Einlage erbringt (sog. disquotale Einlage). Auch durch überhöhte Vergütungen und ähnlich gelagerte Fälle können Mitgesellschafter mittelbar begünstigt werden. Überlässt z.B. die GmbH einem Gesellschafter ein Auto zu einem zu niedrigen Preis, erhält dieser über die GmbH mittelbar einen Vorteil auf Kosten der Mitgesellschafter, die keine solche Vergünstigung erhalten.

Bis Ende 2011 war unklar, ob solche Wertsteigerungen schenkungsteuerpflichtig sind (vgl. Rechtstipp 2/2011). Der Gesetzgeber hat diesen Streit mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2011 durch eine gesetzliche Neuregelung beendet. Der Fiskus wird künftig immer dann, wenn Gesellschafter unberechtigte Vermögensvorteile in unterschiedlicher Höhe durch eine Kapitalgesellschaft erhalten, die Schenkungsteuer ins Spiel bringen. Dies insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder Werterhöhungen von GmbH-Anteilen durch Leistungen einer anderen Person. Das ist übrigens auch bei Leistungen von Nicht-Gesellschaftern der Fall. Hier stellt der Gesetzgeber die Fiktion einer Zuwendung auf. Auf einen Willen der Unentgeltlichkeit kommt es nicht an. So können sich nunmehr Forderungsverzichte von Gesellschaftern oder Dritten schenkungsteuerlich auswirken, soweit diese zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile führen.

Kommt die betroffene Leistung unmittelbar von der GmbH, fingiert die Neuregelung eine Schenkung durch den Mitgesellschafter. Dadurch wird das dem Grunde nach erhöhte Schenkungsteuerrisiko insbesondere in Familienunternehmen wieder etwas entschärft. Denn Schenkungen im Verhältnis zu einer GmbH werden im Vergleich zu Schenkungen zwischen Familienmitgliedern in der schlechtesten Steuerklasse und weitgehend ohne Freibeträge besteuert.

Fazit und Empfehlung:

Künftig fällt die Schenkungsteuer auch in völlig unerwarteten Konstellationen an, z.B. bei der bisher häufig nur ertragsteuerlich betrachteten verdeckten Gewinnausschüttung oder bei disquotalen Einlagen. Es empfiehlt sich dringend zu dokumentieren, dass die jeweils begünstigten Gesellschafter und die "Schenker" bei wechselseitigen Geschäften von der Ausgewogenheit der Leistungen ausgegangen sind. Nach einem aktuellen Erlass der Finanzverwaltung vom 14. März 2012 kann in diesem Fall die Steuerbarkeit ausgeschlossen sein.