Pkw-Kauf im Ausland; Achtung beim Zoll

Pkw-Kauf im Ausland; Achtung beim Zoll
02.02.20121124 Mal gelesen
Im Hinblick auf die allgemeine Preisentwicklung, insbesondere auf dem Gebrauchtwagenmarkt, kommen Interessenten immer häufiger auf die Idee, ihr gebrauchtes Wunschauto im Ausland zu erwerben. Gegen diese Entwicklung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Wichtig dabei ist nur, dass Sie als Erwerber einige Grundregeln beachten, damit die Realisierung Ihres Wunsches, einen Gebrauchtwagen zu erwerben, nicht schon mit größerem Ärger an der Grenze verbunden ist.

Im hier beschriebenen Fall wollte ein junges Paar einen gebrauchten Pkw einer deutschen Nobelmarke in der Schweiz erwerben. Auf das Angebot ist das Paar über eine Ebay-Anzeige aufmerksam geworden. Nach der üblichen Bieterphase hatte das Paar letztendlich Glück und konnte den Pkw für einen Preis von € 25.000,00 ersteigern. Nach der Besichtigung des Wunschobjektes vor Ort stellten sich dann allerdings doch einige so nicht erwartete Mängel heraus, die den Preis als zu hoch erscheinen ließen. Der Verkäufer seinerseits war glücklicherweise nicht an längeren Diskussionen interessiert und sah auch ein, dass der gebotene Preis zu den doch unstreitig vorhandenen Mängeln unangemessen war. Das Paar einigte sich schließlich mit dem Verkäufer auf einen Kaufpreis von € 17.500,00. Die Parteien füllten auch einen entsprechenden schriftlichen Kaufvertrag aus und setzten bei dem Feld "Kaufpreis" den Betrag in Höhe von € 17.500,00 ein.

Nachdem die Kaufvertragsmodalitäten im Einzelnen zwischen Käufer und Verkäufer abgewickelt wurden, setzte das Paar mit dem neu erworbenen Pkw seine Fahrt zur Grenze nach Deutschland fort.

Bekanntermaßen benötigt man für die Zulassung eines im Ausland erworbenen Gebraucht-Pkw eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung erhält man dann, wenn sämtliche Einfuhrregularien ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Das Paar meldete dementsprechend bei dem Grenzübergang den Erwerb des Pkw ordnungsgemäß beim Zoll an.

Auch legte das Paar auf Nachfrage den schriftlichen Kaufvertrag vor, der den Kaufpreis in Höhe von € 17.500,00 auswies. Den Zöllnern kam aber der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis nach einer ersten oberflächlichen Begutachtung des Kaufobjektes deutlich zu niedrig vor. Auf nochmalige Rückfrage versicherte das Paar, dass tatsächlich nur ein Kaufpreis in Höhe von € 17.500,00 gezahlt worden sei.

Die Zöllner waren dennoch misstrauisch und recherchierten im Internet und kamen schließlich auf die ursprüngliche Kaufofferte unter Ebay mit dem dort ausgewiesenen Höchstgebot von € 25.000,00.

Gegen das Paar wurde sofort ein zollstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf des Versuchs der Einfuhrabgabenhinterziehung.

Das Zollamt setzte gegen das Paar die Einfuhrabgaben fest auf Grundlage des Ebay-Höchstgebotes von € 25.000,00. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Sicherheitseinbehalt gefordert.

Im Anschluss an diesen Vorgang entwickelte sich ein längerer Schriftverkehr zwischen dem Erwerberpaar und dem Hauptzollamt.

Der Vorfall ging letztendlich für das Paar noch gut aus. Das Paar konnte nachträglich den Nachweis liefern konnte, dass der Kaufpreis trotz des bei Ebay ausgewiesenen Höchstgebotes von € 25.000,00 tatsächlich aufgrund der vorhandenen Mängel des Pkw nachträglich zwischen Käufer und Verkäufer gemindert wurde.

FAZIT:

Wenn Sie im Ausland einen Gebrauchtwagen erwerben und der tatsächlich gezahlte Kaufpreis von den bei Ebay angegebenen Höchstbeträgen deutlich nach unten abweicht, sollten Sie als Käufer Vorsorge dafür treffen, dass Sie den Preisunterschied beim Zoll plausibel erklären können. Dies kann zum einen durch Vorlage des schriftlichen Kaufvertrages geschehen und notfalls durch eine zusätzliche Erklärung des Verkäufers, dass gerade in diesem Fall der Kaufpreis nachträglich gemindert worden ist.

Der Käufer spart sich hierdurch von vornherein langwierige Nachforschungen und Überprüfungen, die letztendlich dazu führen, dass mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Zulassung des Gebrauchtwagens in der Bundesrepublik nicht oder erst mit erheblichem Zeitverzug erfolgt.

Dr. Axel Berninger

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Steuerrecht