Zivilprozesskosten sind steuerlich absetzbar!

Steuern und Steuerstrafrecht
03.10.2011302 Mal gelesen
Zivilprozesskosten sind steuerlich absetzbar! - Bundesfinanzhof ändert seine bisherige Rechtsprechung - Zweifelsohne ist die persönliche Erklärung der Steuer auf einem Bierdeckel bisweilen eine Wunschvorstellung geblieben. Ob es sich bei dieser Vision um eine Utopie handelt, wird sich noch zeigen müssen. Nämliches gilt für die medienwirksamen Bemühungen des Verfassungsrichters a.D., Paul Kirchhofs, mit dem Konzept, zur Vereinfachung des Steuerrechts einen einheitlichen Grenzsteuersatz von 25% für alle Einkommensgruppen ansetzen zu wollen.

Was dem Steuerzahler das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011 - VI R 42/10 - unmittelbar bringt, hat sich bereits gezeigt:

Und zwar, dass Zivilprozesskosten als eine steuerbare Position, die, ob in "Bierdeckelform" oder nicht, jedenfalls vorteilswirksam erklärt werden sollte.

Der BFH legt in seiner Entscheidung nunmehr fest, dass Zivilprozesskosten sowohl dem Kläger als auch dem Beklagtem und zwar gänzlich unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können. Allerdings müssen diese Aufwendungen auch unausweichlich sein, was der Fall ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dann handelt es sich steuerrechtlich um "außergewöhnliche Belastungen". Zu beachten gilt dabei jedoch, dass die Kosten nur in dem Maße abziehbar sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Vorteilsanrechnung anzusetzen sind.

Das maßstabbildende an dieser Entscheidung ist, dass sie eine Kehrtwende der bisherigen Rechtsprechung darstellt. Bisher war es nämlich so, dass die Rechtsprechung als zwangsläufige Aufwendungen Zivilprozesskosten nur anerkannte, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen.

Hieran hält der BFH nicht länger fest,

 

denn die bis dato gültige Auffassung,

 "der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko stets "freiwillig",

 verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens diene tatsächlich regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Die Parteien werden nämlich zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem also unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht mehr auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen ist.