Neuregelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig ?

Steuern und Steuerstrafrecht
12.03.20072524 Mal gelesen

Das FG Niedersachsen hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit Beschluss v. 27. 2. 2007 ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Zum Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 1. 1. 2007 nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. "Werkstorprinzip"). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 ? lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Streitfall erzielten die Kläger (Ehegatten) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt - beantragen sie jeweils die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das beklagte Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.
Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist die Neuregelung verfassungswidrig. Die aktuelle Gesetzeslage verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser werde - so der 8. Senat - im Steuerrecht konkretisiert durch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit folge, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht nur das Nettoeinkommen besteuert werden dürfe (subjektives und objektives Nettoprinzip). Die Verletzung des subjektiven Nettoprinzips folge daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werde. Dabei handele es sich um diejenigen Fälle, in denen bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfallen würde, weil das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag sinke, im umgekehrten Fall, d. h. bei fehlender Abzugsfähigkeit der Kosten, aber Steuer zu entrichten wäre. Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liege vor, weil der Gesetzgeber Kosten, die für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen erzielen zu können, nicht mehr zum Abzug zulasse. Die in der Gesetzbegründung angeführte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sei kein sachlich ausreichender Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.


Die endgültige Entschidung des Bundesverfassungsgericht bleibt abzuwarten. Liegt diese bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 im nächsten Jahr noch nicht vor, sollten die Steuerbescheide mit Einsprüchen offen gehalten werden, soweit die Finanzverwaltung nicht von sich aus einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermnekrk setzt.