Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz für Opfer von Stalking-Angriffen

Staat und Verwaltung
28.05.20101915 Mal gelesen
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz setzen einen tätlichen Angriff voraus. Auch massive Nachstellungen eines sog. "Stalkers" können als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn es zwischen dem Stalker und seinem Opfer nur zu geringfügigen oder gar keinen körperlichen Berührungen kommt. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 18.03.2010 einer Frau einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente zugesprochen, die über fast zwei Jahre nahezu pausenlosen Belästigungen eines Stalkers ausgesetzt war und daran schwer psychisch erkrankte.

Die Frau war gegen ihren Willen nahezu täglich unzähligen Telefonanrufen, SMS, Postkarten, Paketsendungen etc. ausgesetzt. Der Stalker alarmierte unter ihrem Namen wiederholt u. a. die Polizei, die Feuerwehr und Rettungsdienste, beauftragte ein Bestattungsunternehmen sowie diverse Pizza-Dienste und bestellte Versandhausartikel. Daneben lauerte er ihr vor der Wohnung und bei der Arbeit auf, verfolgte sie auf der Straße, bedrohte sie und ihre Kinder sowie Arbeitskollegen. Der Stalker wurde wegen der Übergriffe mehrfach bestraft und verbüßte schließlich eine mehrmonatige Freiheitsstrafe.

Einen Entschädigungsanspruch für die Frau nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnten das zuständige Versorgungsamt und das Sozialgericht in erster Instanz ab, weil das Gesetz einen "tätlichen Angriff" verlange, der Stalker die Frau aber praktisch nicht berührt habe. Auf die Berufung des Opfers gab der 12. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen der Frau jetzt Recht: Auch "gewaltlose" Nachstellungen eines Stalkers können - so das Gericht in seinem Urteil - in ihrer Gesamtheit als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn sie sich bewusst auch gegen die Gesundheit des Opfers richten und es z. B. zum Ausweichen oder zur Flucht veranlassen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Mitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom  07.05.2010

 Das Urteil vom 18.03.2010 (Az. L 12 VG 2/06) im Volltext

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.
 
 
rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de