Urteil: Werbelinks müssen bei Online-Medien klar gekennzeichnet sein

Staat und Verwaltung
28.07.20061719 Mal gelesen

Links bei Artikeln von Online-Medien die zu einer externen Homepage mit Werbung führen müssen innerhalb des Textes kenntlich gemacht werden. Fehlt eine Kenntlichmachung, liegt eine unzulässige Schleichwerbung vor, so das Kammergericht Berlin. Es sei ein klarer Verstoß gegen das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung. Eine Unterlassungsforderung von Mitbewerbern sei gerechtfertigt (Az. 5 U 127/05).

Die Klage eines freier Journalist hatte Erfolg. Grund des Anstoßes war der Online-Ableger der B...-Zeitung. Hier wurde bei der Berichterstattung einen Hyperlink zu einer Seite gesetzt, die wiederum zu einer externen Reklameseite führte. Auf den Werbecharakter hatte die Redaktion nicht hingewiesen.

Nach Auffassung des Kammergerichts als angerufenes Berufungsgericht, stellen derartige Hyperlinks eine verbotene Schleichwerbung dar und sind nicht mit dem Trennungsgebot von Paragraf 13 Absatz 2 Mediendienste-Staatsvertrag zu vereinbaren. Hiernach muss Werbung "als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein". Nach Ansicht des Kammergerichts sind die Anbieter von Mediendiensten im Web nicht dazu verpflicht, das Wort "Anzeige" zu verwenden. Der Reklamecharakter müsse aber für den Nutzer eindeutig erkennbar sein. Hieran fehle es aber bei den Querverweisen, wie sie bei B....de zum Einsatz kamen.

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Rechtsanwalt Jörg Reich

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