Ja, ich war der Fahrer - alles Weitere nur noch über meinen Anwalt...

Staat und Verwaltung
17.07.20091991 Mal gelesen

...ich habe das Recht zu schweigen." Sagte der Mandant, nachdem er von einem "Freund" als möglicher Fahrer eines Unfallfluchtwagens benannt worden war und er daher als Beschuldigter vorgeladen worden war.

In der "Vorladung als Beschuldigter" wurde er auf die "Gelegenheit...sich zur Beschuldigung zu äußern" (§163 a der StPO) hingewisen. Der weitere Text wurde von ihm so interpretiert, dass er - so er diese Gelegenheit nicht nutze - "vor Abschluß der Ermittlungen in diesem Verfahren eine nochmalige Gelegengeit zur Stellungnahme nicht mehr eingeräumt werden" müsse.

Aus diesem Grund sah er sich verpflichtet zu erscheinen.

Vor Ort wurde er belehrt, bzw. unterschrieb eine Belehrung, aus der auch hervorging, was ihm zur Last gelegt werde und dass es ihm nach dem Gesetz freistehe ...nichts zur Sache auszusagen und jederzeit also auch schon vor seiner Vernehmung einen selbstgewählten Verteidiger befragen könne.

Genau dies hätte er tun sollen.

Anstadtdessen glaubte er nicht zu sagen, gab aber zu Protokoll:

" Wie bereits...darlegte, war ich der Fahrer. Weitere Angaben möchte ich erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt machen."

Dadurch hat er die Suche nach dem Fahrer für die Ermittlungsbehörde abgeschlossen.

Was heißt das für Sie:

Erhalten sie JEMALS eine Vorladung als Beschuldigte(r), suchen Sie sofort / kurzfristigs - eben also schon VOR der Vernehmung einen entsprechenden Fachanwalt auf. Dieser sorgt dann afür, dass Sie sich nicht bereits bei Vorstellung auf der Wache um Kopf und Kragen reden.