OWi: Die Fahreridentifikation anhand eines Messbildes

Staat und Verwaltung
20.02.20092084 Mal gelesen

In den Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsunterschreitung (sowie im Strafrecht) muss die Bußgeldstelle bzw. später das Gericht den auf dem Messbildabgebildeten Fahrer mit dem Betroffenen vergleichen.

Die Bußgeldstellen behelfen sich damit, dass sie Kopien des für den Personalausweis hinterlegten Photos beiziehen und dann mit dem auf dem Messbild abgebildeten Fahrer vergleichen. 

Wenn der im Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffene jedoch zur Täterschaft schweigt, dann muss seine Identität festgestellt werden. 

Dazu benötigt das jeweilige Gericht ein so genanntes morphologisches Identitätsgutachten. Im Rahmen dieser Begutachtung werden die Merkmale der auf dem Messbild abgebildeten Person mit dem Betroffenen verglichen (bspw. Geschlecht, Alter, metrische Merkmale, Gesichtsform, Haare und Haaransatz, Stirn, Augen-, Wangen-, Mund-, Nasen- und Kinnregion sowie Ohr). 

Bei den Identifikationsbefunden gilt, dass bereits ein einzelner Widerspruch hinsichtlich der Vergleichsmaterialien einen Identitätsausschluss bedeutet.

Deshalb kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass zwischen 70% und 75% aller Bußgeldvorgänge, die durch die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann zum Gutachter gebracht werden, zum dem Ergebnis gelangen, dass zwar eine Identität wahrscheinlich ist, dies jedoch für eine Verurteilung nicht ausreicht und der Betroffene wegen des Grundsatzes ?Im Zweifel für den Angeklagten!? freigesprochen werden muss. 

Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Web: www.RAStuewe.de 

abeiten Hand in Hand mit anthropologischen Gutachtern zusammen. In diesem Rahmen fordern wir von unseren Mandanten, dass Sie uns ein Vergleichsphoto von sich per Email oder als Hochglanzphoto per Post zukommen lassen, dass sie in der gleichen Position zeigt, wie den auf dem Messbild Abgebildeten. 

Anschließend geben wir dass Messbild ? welches wir durch Akteneinsicht von der Bußgeldstelle erhalten haben ? zusammen mit dem Vergleichsbild zur Erstauswertung an den anthropologischen Gutachter. 

Wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass eine Vergleichbarkeit besteht, die für eine Verurteilung nicht ausreicht, dann bitten wir ihn darum, ein ausführliches Gutachten zu erstellen; andererseits erhalten wir die Unterlagen gegen eine geringe Aufwandsentschädigung zurück und wissen, dass eine Verteidigung über die Identifikation nicht möglich ist. 

Sollten Sie selbst betroffen sein, sollte Ihnen gar ein Fahrverbot drohen oder eine Eintragung von Punkten, die Sie zu einer Teilnahme an einem Aufbauseminar zwingt oder sollte Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, dann sprechen Sie uns an: 

Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Web: www.RAStuewe.de 

Sprechen Sie uns auch darauf an, ob Sie die Mandatsabwicklung persönlich oder per Post und Telephon oder per Email wünschen.