Alkoholfahrt: Blutentnahme kann bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt dem Beweisverwertungsverbot unterliegen!

Staat und Verwaltung
06.02.2009840 Mal gelesen

Gemäß § 81 a StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.

Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Das Anordnungsrecht dazu steht aber grundsätzlich nur dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges z.B. durch drohende durch Verzögerungen, steht das Anordnungsrecht auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu.

1. Rechtsprechung des OLG Hamm
Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes (BAK = Blutalkoholkonzentration) ankommt, eine evidente Dringlichkeit, welche die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für die Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet und in den Ermittlungsakten dokumentiert werden.
Dabei ist zum Beispiel von folgenden Überlegungen auszugehen: voraussichtlich erhebliche Dauer bis zur Blutprobenentnahme im Falle der vorherigen Anrufung des Gerichts und die Gefahr des Verlustes von Beweismitteln.

OLG Hamm, 3 Ss 318/08

2. Rechtsprechung der OLG Köln und Dresden
Von einer willkürlichen Annahme der Eilkompetenz konnte in den vorliegenden Fällen insgesamt nicht gesprochen werden. Zudem sind das OLG Köln und das OLG Dresden der Auffassung, dass für eine unter Missachtung des gesetzlichen Richtervorbehalts entnommene Blutprobe kein Beweisverwertungsverbot besteht, da es sich bei der Blutentnahme um einen relativ geringfügigen Eingriff handele, dem das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber stehe.

OLG Köln, 83 Ss 69/08 / 1 Ws 32/08
OLG Dresden, 3 Ss 490/08

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.