Cannabisanbau zur eigenen medizinischen Selbstversorgung kann genehmigt werden

Staat und Verwaltung
08.09.2016518 Mal gelesen
Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Das BVerwG hat hierzu nun eine wegweisende Entscheidung zu Erlaubnisfähigkeit getroffen.

Mit Urt. v. 6.4.2016 - 3 C 10.14 - hat das BVerwG das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, einem an Multipler Sklerose erkrankten Kläger die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen. Der 57-jährige Kläger ist seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Seit 1987 behandelt der Kläger seine Erkrankung durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Medizinhanf aus der Apotheke kann sich der erwerbsunfähige Kläger nicht leisten, die Krankenkasse hat eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt. Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung hat das BfArM abgelehnt. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen.

Entscheidend war - so die Pressemitteilung Nr. 26/2016 des BVerwG:

  • Für den Kläger steht kein gleichwirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung.
  • Der Verweis des Klägers auf den sozialgerichtlichen Klageweg zur Kostenübernahme von Medizinhanf aus der Apotheke sei dem Kläger nicht zumutbar.
  • Da der Kläger umfangreiche Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung vorhält gegen unbefugte Entnahme und auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung durch den Kläger bestehen, ist auch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet.
  • Schließlich verfügt der Kläger auch aufgrund der "jahrelangen Eigentherapie" über umfassende Erfahrungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Dosierung der von ihm angebauten Cannabissorte.

Die Entscheidung ist sicherlich wegweisend, zumal die therapeutischen Erfolge insbesondere bei der Erkrankung mit Multipler Sklerose wissenschaftlich nachgewiesen sind.

Gleichwohl verbleibt ein langer Weg, um eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau durch die Genehmigungsbehörde zu erhalten. Gerne helfe ich Ihnen dabei, besuchen Sie mich auf www.lansnicker-fachanwalt.de, dort finden Sie auch alle Kontaktdaten und einen kleinen Einblick in meine Kanzlei.

Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht.