ALG 2: Fehler in der Eingliederungsvereinbarung / 1-EURO-Job / Rechtsfolgenbelehrung / unwirksame Leistungskürzung

Staat und Verwaltung
02.07.20082753 Mal gelesen

Häufig kommt es bei sog. 1-EURO-Jobs (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) zu Unstimmigkeiten zwischen dem Hilfeempfänger und dem Maßnahmenträger des 1-EURO-Jobs. Da der Maßnahmenträger keine Möglichkeit der "Bestrafung" hat, meldet er etwaige Fehlzeiten den ARGE'n, welche wiederum - nach Anhörung - die Arbeitslosengeld-2-Leistungen einschränken.

Gegen einen solchen (Sanktions-) Bescheid steht dem Hilfebedürftigen regelmäßig der Rechtsbehelf des WIDERSPRUCHS zu.
Der Sanktionsbescheid ist dann auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, was soviel bedeutet, dass die Kürzung nicht sofort eintritt.

Hier ist zu beachten, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, wenn beispielsweise die Eingliederungsvereinbarung, mit welcher der Hilfeempfänger verpflichtet wurde an einer Arbeitsgelegenheit teilzunehmen, selbst oder aber in ihrer RECHTSFOLGENBELEHRUNG falsch oder missverständlich formuliert ist.

Mit Urteil vom 14.04.2008 hat das Sozialgericht Düsseldorf (S 43 AS 282/07) entschieden, dass eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Inhalt

"... Es wird darauf hingewiesen, dass die Hilfeempfängerin verpflichtet ist, die ihr zugewiesene Arbeitsgelegenheit regelmäßig auszuführen und dass eine Niederlegung der Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden muss, was zur Kürzung des Leistungsanspruches führt. (...)"

unwirksam ist.

Das Sozialgericht hat insbesondere in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen Warn- und Erziehungsfunktion habe. Es handele sich dabei nicht um eine bloße Formalie, welche sich in formelhafter Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen könne. Die Belehrung muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich sein und die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns dem Hilfeempfänger vor Augen führen. Erfüllt die Vereinbarung diese Anforderungen nicht, dann kann mangels ausreichend mitgeteilter Warn- und Erziehungsfunktion keine Sanktion ergehen.

Aus eigenen Erfahrungen kann gesagt werden, dass die allermeisten Eingliederungsvereinbarungen fehlerhaft sind. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Arbeitsvermittler und Fallmanager bei einer durchschnittlichen Betreuungsdichte von bis zu 800 Hilfeempfängern, die wenigstens alle drei Monate einmal vorsprechen sollen, schlichtweg überfordert sind. Ein Gespräch darf mit dem Hilfeempfänger darf nicht mehr als 15 Minuten dauern, weil der Arbeitsvermittler oder Fallmanager ansonsten die ihm vorgegebenen Fallzahlen nicht erreichen kann. Er wird dann in der nächsten SQL-Kontrolle negativ auffallen und sich rechtfertigen müssen.

Dies führt naturgemäß dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen nicht mehr den konkreten Anforderungen entsprechen und Sanktionsbescheide regelmäßig aufzuheben sind!

Rechtsanwalt Kirchmann war vom Oktober 2005 bis September 2006 beratend bei der ARGE Wuppertal tätig. Er kennt daher aus eigener Anschauung die Abläufe der ARGE und weiß um die Problematik der Eingliederungsvereinbarungen.
 

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