Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts wirkt auch das Überleitungssystem in das neue Besoldungssystem beim Bund und bei den Bundesländern altersdiskriminierend

Staat und Verwaltung
14.06.2014549 Mal gelesen
Der Hintergrund: Mit dem 01.07.2009 trat ein Systemwechsel in der althergebrachten Bundesbesoldung in Kraft, nachdem das alte System, das nach dem Senioritätsprinzip aufgebaut war, erheblichen europarechtlichen Bedenken begegnet war. Das Verwaltungsgericht Berlin hat wegen verschiedener Klagen gegen die Überleitung vom Altersstufensystem in das Erfahrungsstufensystem dem EuGH die Frage vorgelegt, ob auch das Überleitungssystem mit dem Bestandsbeamte zum Überleitungsstichtag mit dem bis dahin erworbenen Grundgehalt einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, europarechtswidrig ist (vgl. VG Berlin, EuGH-Vorlage vom 23. Oktober 2012 – 7 K 170.12 –, juris).

Schlussanträge des Generalanwalts:

Der Generalanwalt beim EuGH hat nunmehr seine Schlussanträge gestellt. Mit einer Entscheidung des EuGH ist im Sommer zu rechnen. Danach sind die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einem Überleitungssystem wie dem in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten fraglichen entgegenstehen, das bei der Zuordnung von Bestandsbeamten zu den Stufen des neuen Besoldungssystems lediglich dem vorherigen Grundgehalt Rechnung trägt und für den Aufstieg in höhere Stufen nur die ab Inkrafttreten dieses Überleitungssystems erworbene Erfahrung berücksichtigt, unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten.

Der Generalanwalt führt ferner zur Höhe des Besoldungsanspruchs aus: Im Fall der Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen wurden, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dadurch gewahrt werden, dass die diskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingestuft werden wie ein älterer Beamter, der über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.

Fazit:

Auch wenn es sich bei den Schlussanträgen um keine Entscheidung des EuGH handelt, stellen sie ein erhebliches Präjudiz für die für den Sommer erwartete Entscheidung dar. Wir empfehlen daher, sofern noch nicht geschehen, Ansprüche auf altersdiskrimierungsfreie Besoldung unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss und die Schlussanträge geltend zu machen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Nach unserer Erfahrung werden diese Ansprüche mit Hinweis auf das laufende Verfahren entgegengenommen und bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt, sodass mit der Antragstellung zunächst Frist wahrend gehandelt werden kann. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de, (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).