Steuerhinterziehung im Disziplinarverfahren gegen Beamte und Soldaten – Verletzung des Steuergeheimnisses durch Information des Dienstherren?

Staat und Verwaltung
09.06.2013721 Mal gelesen
Wer eine Selbstanzeige erstattet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Wahrung des Steuergeheimnisses. Eine Ausnahmen gilt u.a. wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Weitergabe besteht. Ein öffentliches Interesse kann auch im Disziplinarverfahrern gegen Beamte bzw. Soldaten bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Beschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 336/07) entschieden, dass das Steuergeheimnis nicht verletzt wird, wenn das Finanzamt Steuerdaten, die ein Beamter im Rahmen einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung offenbart hat, an dessen Dienstherrn zur Verwertung des Datenmaterials in einem etwaigen vom Dienstherrn durchzuführenden Disziplinarverfahren weitergibt. Ein Verwertungsverbot besteht nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat in einem Beschluss vom 05.03.2010 entschieden, dass die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden können, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht. Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffentliche Interesse gemäss § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls.

Die Entscheidung des BVerwG stützt sich zwar noch auf die Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes, welches nicht mehr in Kraft ist. Aber auch nach aktueller Rechtslage ist eine Weitergabe möglich:

  • Für Bundesbeamte gilt jetzt § 115 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes, wonach sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden dürfen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
  • Für Soldaten verweist § 89 Abs. 1 des Soldatengesetzes in Strafsachen gegen Soldaten auf die entsprechende Anwendung des § 115 des Bundesbeamtengesetzes. Nach § 89 Abs. 2 sollen in Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.

Für die Weitergabe der Daten gibt es also gesetzliche Grundlagen. Allerdings sind diese Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 05.03.2010 hierfür u.a. folgende Kriterien aufgestellt:

"Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schützwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ggf. sogar unabhängige - Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung stellt schon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird. Ob im Einzelfall die Art und Schwere des in Rede stehenden Delikts ein Gewicht aufweisen, das die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu rechtfertigen vermag, entzieht sich über die hier ausgeführten Grundsätze hinaus jedoch einer verallgemeinerungsfähigen Antwort"

Bundesverwaltungsgericht - B.v. 05.03.2010 - 2 B 22.09

 

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