Einreisesperre nach Abschiebung und/oder Ausweisung: Das Einreiseverbot nach § 11 AufenthG

Staat und Verwaltung
06.11.20072338 Mal gelesen

Nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bundesrepublik ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.



Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird also, wenn ein Einreisverbot besteht, abgelehnt. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit einen Visumantrag auch dann zu stellen, wenn noch eine Einreissperre besteht, die Weiterbearbeitung wird jedoch von der Auslandsvertretung von der Aufhebung der Sperre abhängig gemacht werden.


Der Betroffene kann einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbotes  stellen. Dieser Antrag ist an die Ausländerbehörde zu richten, die die Ausweisung oder Abschiebung verfügt hat. Ohne Antrag bleibt das Einreiseverbot unbefristet. Ein Befristungsantrag kann durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder durch den Betroffenen selbst gestellt werden. Eine rechtsanwaltliche Vertretung oder zumindest eine rechtsanwaltliche Beratung bietet sich jedoch in den allermeisten Fällen an.


Die häufigste und zugleich wichtigste Frage ist dann aber die: Wie lange besteht für mich das Einreiseverbot?


Das Gesetz selbst sagt zur Länge der Frist nichts. Gesetzlich vorgegeben ist nur, dass das Einreiseverbot "in der Regel" befristet wird - nur in wenigen Ausnahmefällen kann also die Ausländerbehörde eine Befristung ganz ablehnen. Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der Behörde.


Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung bei Entscheidungen über die Befristung gibt es in den einzelnen Bundesländern zum Beispiel Leitlinien (für Hamburg derzeit: Leitlinie für die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen gem. § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Sie sollen dazu beitrage, dass Regelfälle möglichst einheitlich entschieden werden. Wichtig ist jedoch auch hier, dass immer der Einzelfall mit seinen jeweiligen Besonderheiten zu betrachten ist.


Die Hamburger Leitlinie finden Sie im Internet unter:


http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/service/befristung/start.html


Die Ausländerbehörde orientiert ihre Entscheidung zum Beispiel an der Länge einer Freiheitsstrafe, die zu einer Ausweisung geführt hat, oder an der Frage, ob Abschiebkosten beglichen wurden. Auf der anderen Seite kommt es jedoch auch darauf an, ob der Antragsteller zum Beispiel eine Ehefrau oder Kinder in Deutschland hat.


Wird das Einreiseverbot endlich aufgehoben heißt dies in der Regel aber immer noch nicht, dass ich sofort einreisen darf. In einem gesonderten Antragsverfahren müssen Visum und ggf. Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.


Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de

Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.


 


Auszug aus dem AufenthG (Stand: 10/2007):

§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.