Kein Fahrverbot / Absehen vom Fahrverbot bei langem Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil!

Staat und Verwaltung
24.09.20071229 Mal gelesen

Hier wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kfz im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss eine Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR und für einen Monat ein Fahrverbotverhängt. Zwischen der Tatbegehung und dem Urteil ist ein Zeitraum von ca. 23 Monaten vergangen. Dies wurde bei der Urteilsfindung nicht hinreichend berücksichtigt. Gegen das Fahrverbot wehrt sich der Betroffene daher mit einer Rechtsbeschwerde mit dem Ziel vom Fahrverbot abzusehen. Grundsätzlich stellt ein sehr langer Zeitraum zwischen dem Vorfall und dem Urteil eine durch Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe zur Absehung vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härte dar. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht. Vielmehr entscheidet der Einzelfall. Hier führte das OLG Karlsruhe aus, dass bei

  • Verhängung eines Fahrverbotes trotz eines langen Zeitablaufs ein
  • Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegeben ist.
  • Dem Fahrverbot kommt eine Erziehungsfunktion zu, welche unter den o.g. Voraussetzungen dann nicht mehr gewährleistet ist.
  • Zudem verlangt das OLG Karlsruhe, dass zu dem langen Zeitraum kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr hinzugekommen ist.
  • Auch darf der lange Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Urteil nicht auf Gründen beruhen für die der Betroffene selbst verantwortlich ist.

Da vorliegend alle Voraussetzungen erfüllt waren, sah das OLG Karlsruhe aufgrund des Zeitablaufs von der Verhängung des Fahrverbots ab. Als Ausgleich ist daraufhin aber die Geldbuße auf 300, 00 EUR erhöht worden (OLG Karlsruhe, 1 Ss 26/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.