Ach, Sie fahren keinen Geländewagen? Was, wenn Ihr Wagen dann in einem Schlagloch beschädigt wird?

Staat und Verwaltung
09.08.20071187 Mal gelesen

Grundsätzlich gilt das "Sichtfahrgebot": Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so fortbewegen, dass er Probleme auf und mit der Wegstrecke rechtzeitig erkennen und Schaden abwenden kann. Der zuständigen Stadt oder Gemeinde jedoch obliegt zudem eine Verkehrssicherungspflicht.


Für Schäden, die durch Fahrbahnschäden entstehen, können somit der verunfallte Verkehrsteilnehmer und/oder die öffentliche Hand verantwortlich gemacht werden.
Häufig wird von Seiten der Kommune damit argumentiert, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund von Fahrbahnschäden, wie sie gerade bei extremer Witterung im Sommer oder Winter auftreten, bereits als ausreichende Sicherung angesehen werden können.

 
Ein Fußgänger, der in einer offenbar gut sichtbaren 3 cm tiefen Vertiefung hängen blieb, bekam keinen Schadenersatz durch die zuständige Gemeinde zugewiesen, da er die Gefahrenstelle hätte bemerken können (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.05.2006, Az. 4 U 360/05).


Doch nicht in jedem Fall reicht es aus, dass Warnschilder aufgestellt und eine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesprochen wird. So sah das OLG Celle unlängst eine zumindest 50%-ige Mitschuld von Seiten der Stadt, als ein PKW-Fahrer trotz Warnschildern und Tempolimit 30 km/h in einem 50 x 50 cm großen und 20 cm tiefen Schlagloch hängen blieb und dabei seine Felgen und einen Reifen beschädigte. In diesem Fall war die bekanntermaßen in schlechtem Zustand befindliche Strasse zu selten von der verkehrsicherungspflichtigen Behörde kontrolliert worden und nicht unmittelbar an der Gefahrenstelle auf diese hingewiesen worden, so das Gericht. Bei einem Gesamtschaden von knapp 2800 Euro wurde ihm ein Schadenersatz von 1330 Euro zugesprochen (Az.: 8 U 199/06).

Auch in älteren Urteilen wurde ein Mitverschulden festgestellt (OLG Dresden DAR 1999, 122: ¼ Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: ¼ Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: ½ Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).


Was ist zu beachten?
- Grundsätzlich passen Sie ihre Fahrweise den Straßen- und Sichtverhältnissen an und achten auf Warnschilder .
- Gleiches gilt auch für Fußgänger und Radfahrer als Teilnehmer am Straßenverkehr, dem Geh- und Radwege ebenfalls zugerechnet werden.
- Sollten Sie dennoch ein nicht rechtzeitig zu erkennbares Schlagloch durchfahren und Ihr Fahrzeug dabei zu Schaden kommen, dokumentieren Sie möglichst durch Situationsphotos die Gefahrenstelle und ihre "Heimtücke". Vielleicht gibt es Zeugen, die sie ebenfalls nicht rechtszeitig bemerkten?
- Zur Beweissicherung (und ggf. Hinweis, dass das Schlagloch vorliegt und gesichert werden muss) sollten Sie die Polizei hinzuziehen.
- Erfahrungsgemäß ist die Durchsetzung so entstandener Schäden nicht einfach. Es empfiehlt sich die Konsultation mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
- Wie oben dargestelt, wird dem Fahrer häufig mindestens eine Mitverantwortung zugesprochen werden (Quote). Hinsichtlich der Aussichten in einer gerichtlichen Auseinandersetzung berät Sie ebenfalls Ihr Fachanwalt.

Fachanwalt Roman Becker wurde als Verkehrsanwalt zum Thema Baustellensicherung von "Die Jury hilft" im rbb am 12.2.2007 hinzugezogen. (http://www.rbb-online.de/_/diejuryhilft/beitrag_jsp/key=5450460.html)