Unerkannte Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings als Verhinderungsgrund

Staat und Verwaltung
21.10.2011365 Mal gelesen
Voraussetzungen und Folgen einer Säumnis der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

(Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 28.01.2011; Aktenzeichen: 7 ZB 10.2236)

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) haben die Rechtsreferendare an der gegen Ende der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen.

In den Allgemeinen Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ist für die Staatsprüfungen festgelegt, dass die Prüfung als abgelegt und mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) nicht bestanden gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn einer Staatsprüfung zurücktritt oder wenn er den schriftlichen Teil versäumt (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 JAPO). Die Folgen der Säumnis treten nicht ein, wenn der Prüfungsteilnehmer den schriftlichen oder den mündlichen Teil einer Staatsprüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig ablegt, und wenn er die Verhinderung rechtzeitig geltend macht und nachweist (§ 10 Abs. 1 JAPO).

Hierzu bestimmen § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JAPO, dass eine Verhinderung unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen ist, wobei der Nachweis im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen ist, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.

Mangelnde Vorbereitungsmöglichkeiten aufgrund anderweitig übernommener Tätigkeiten oder sonstiger selbst geschaffener zeitlicher Engpässe sind keine ausreichenden Entschuldigungsgründe für die Nichtteilnahme an Prüfungen.

Die Unverzüglichkeit der Geltendmachung und des Nachweises einer Prüfungsunfähigkeit ist zu verneinen, wenn sie nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Die Strenge der Regelung soll auch gewährleisten, dass die Prüfungsbehörde die geltend gemachten Verhinderungsgründe zeitnah durch Nachfragen beim Prüfling oder beim ausstellenden Arzt überprüfen kann. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn zwischen der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit und der Vorlage des Attestes mehr als zweieinhalb Monate vergangen sind.