BGH stärkt Urheberrecht der Architekten im öffentlichen Dienst

Staat und Verwaltung
12.01.20111282 Mal gelesen
Keine stillschweigende Lizenzvergabe des Nutzungsrechts des angestellten Architekten durch den Dienstherrn an andere (Straßenbau-) Verwaltungen

Typischerweise räumt der bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellte Architekt seinem Dienstherren mit Abschluss des Anstellungs-vertrags stillschweigend ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein. Der Dienstherr darf dieses Nutzungsrecht aber nicht ohne weiteres an Dritte übertragen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2010 entschieden hat.

(Az. BGH I ZR 209/07)

Dort hatte ein Architekt im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die nieder-sächsische Straßenbauverwaltung eine Lärmschutzwand für einen Autobahn-abschnitt der A 2 in Niedersachsen entworfen. Diese war später in einer Fach- zeitschrift in einem Bericht über Lärmschutzwände aus Beton beschrieben worden. Später errichtete das Land Hessen dann eine gleich aussehende Lärmschutzwand an der Autobahn A 4, wobei der Vorentwurf auf dem Bericht in der Fachzeitschrift beruhte.

Das verklagte Land Hessen argumentierte im Wesentlichen damit, dass der Entwurf des klagenden Architekten dem Lärmschutz einer Bundesautobahn und damit einer länderübergreifenden Aufgabe gedient habe. Insoweit habe der Architekt seinem Dienstherren stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt, auch anderen Bundesländern das Recht einzuräumen, die von ihm gefertigten Entwürfe für Lärmschutzwände für den Bau solcher Schutzwände an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.

Dem trat der Bundesgerichtshof entgegen und hat klargestellt, dass der Mit- arbeiter seinem Dienstherrn das Recht zur Übertragung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts oder zur Gewährung von Unterlizenzen an den von ihm geschaf- fenen Werk stillschweigend nur dann einräumt, soweit dieses Recht zur Erfüllung der Aufgaben des Dienstherrn benötigt wird. Zwar möge es sein, dass der Bau bzw. Unterhalt von Bundesfernstraßen den Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Bundeslandes überschreite und deshalb Bund und Länder bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen zusammenarbeiten.

Gleichwohl sei die dem einzelnen Bundesland obliegende Aufgabe darauf beschränkt, für den Bau und die Unterhaltung von Bundesfernstraßen nur im eigenen Land zu sorgen, so dass auch die hierfür erforderliche Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden auf das eigene Zuständigkeitsgebiet beschränkt sei.

Entsprechend kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass keineswegs angenommen werden könne, dass ein Landesbediensteter, der im Rahmen seiner Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Erfüllung dieser Aufgabe erbringt, stillschweigend damit einverstanden sei, dass sein Dienstherr Nutzungsrechte an seinen Leistungen anderen Bundesländern einräumt oder überträgt.

Hiernach bleibt festzuhalten, dass neben den freischaffenden Architekten auch die angestellten Architekten des öffentlichen Dienstes  - zumindest bedingt - in den Genuss des Urheberrechts für Ihre Schöpfungen kommen und einem allzu großzügigem Umgang des Dienstherren mit ihren geschützten Leistungen widersprechen bzw. durchaus auch Schadensersatzansprüche geltend machen können.

 

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:  

RA Michael Kurtztisch

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

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