Krankengeld: Verspätete AU-Bescheinigung wegen überfüllter Arztpraxis

Sozialversicherungsrecht
18.05.202035 Mal gelesen
Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig eingeholt werden.

Probleme können auftreten, wenn der Versicherte erst am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Praxis aufsucht, diese jedoch überfüllt ist und der Arzt keine Bescheinigung mehr ausstellen kann. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Um den Anspruch auf Krankengeld lückenlos zu sichern, muss der Versicherte also rechtzeitig den Arzt aufsuchen.

Wenn ein Kontakt zum Arzt nicht mehr zustande kommt, ist der Versicherte nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht geschützt ist und verliert für die nichtbescheinigten Tage den Anspruch auf Krankengeld. Notfalls muss er einen anderen Arzt aufsuchen, um eine lückenlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen.

Einzelne Landessozialgerichte hatten zwar entschieden, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch dann noch rechtzeitig ist, wenn der Versicherte wegen Überfüllung der Arztpraxis den Arzt nicht rechtzeitig konsultieren kann oder am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufsucht, dieser jedoch keine Untersuchung mehr vornehmen kann und eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet. Damit sei auch die Obliegenheit zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld, die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen, erfüllt. Es handle sich um einen Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche AU-Feststellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt nachgeholt werden könne, an dem noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Das Verhalten des Arztes sei der Krankenkasse zuzurechnen, weil diese mit den Ärzten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zusammenwirke (so u.a. LSG Nds.-Bremen - 10.09.2013 - L 4 KR 20/11).

Das Bundessozialgericht folgt dieser Auffassung allerdings nicht. Die genannte Entscheidung des LSG Niedersachsen wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundessozialgericht - 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R

 

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