Ehrenamt nicht beitragspflichtig - BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

Sozialversicherungsrecht
01.09.2017605 Mal gelesen
Der soziale Kosmos besteht nicht ohne Ehrenamt. Die vielen freiwilligen Helfer sorgen für ein reibungsloses Handling. Das rechnet sich für sie zwar nicht. Aber wie der Name schon sagt: Es geht um die Ehre, nicht um den Mammon. Und trotzdem sollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?

Der Sachverhalt: Kreishandwerksmeister K. war neben seinem Hauptberuf ehrenamtlich für eine Kreishandwerkerschaft tätig. Dafür bekam er eine jährliche Aufwandsentschädigung von 6 500 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung stufte K. anlässlich einer Betriebsprüfung als geringfügig Beschäftigten ein und verlangte deswegen eine satte Beitragsnachzahlung von 2 600 Euro.

Das Problem: "Beschäftigung", sagt das Gesetz, "ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." Ein Arbeitsverhältnis war K.'s Tätigkeit sicherlich nicht. Die Handwerksordnung gibt sogar ausdrücklich vor, dass Vorstandsmitglieder von Handwerksorganisationen ihr "Amt als Ehrenamt unentgeltlich" ausüben - und einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Das Urteil: "Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind" (BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Aufatmen bei der Handwerksorganisation - und in vielen anderen Bereichen. Es ist ohnehin schon schwer, bereite und geeignete Ehrenämtler zu finden. Wenn die Institutionen dann noch für ihre Ehrenamtsträger zur Kasse gebeten würden ... - nicht auszudenken. Wer würde dann noch ...? Gut. Das BSG hat alles richtig gemacht. Läuft.