Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsverstöße

Sozialrecht
24.02.20064231 Mal gelesen

Für bestimmte Lastkraftwagen ist die Benutzung von Fahrtenschreibern vorgesehen. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Güterkraftverkehrsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t (z.B. Mercedes Sprinter). Die Aufzeichnungen dienen in erster Linie der Überwachung von Lenkzeiten, wobei die vorgeschriebenen Lenkzeiten im gesamten EU-Gebiet einzuhalten sind. Die Rechtsprechung lässt die Verwertung der Schaublätter aber auch zum Nachweis von Verkehrsverstößen, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu. Soll eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Auswertung einer Diagrammscheibe hergeleitet werden muss ein Toleranzabzug von 6 km/h vorgenommen werden. Wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung eine längere Strecke betrifft darf sie in der Regel vom Richter im Wege des Augenscheins ausgewertet werden. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn es auf die Auswertung eines kurzen Zeitraums oder einer Streckenlänge von unter 2 Km ankommt.  

Betroffene sollten außerdem darauf achten, dass die einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung zeitlich so genau bestimmt ist, dass die prozessrechtliche Individualisierung der Tat außer Zweifel steht. Andernfalls hätte ein Bußgeldverfahren keine genügenden Grundlage mit der Folge, dass es einzustellen wäre. 

Hinzuweisen ist überdies auf die Empfehlung des Bund-Länder-Ausschuss für Verkehr; die Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen anhand der Tachoscheibe zeitlich auf maximal den Vortag des Lenkzeitverstoßes zu beschränken.