Fahrzeugschein im Handschuhfach? – Versicherer muss wegen grober Fahrlässigkeit nicht bezahlen

Soziales und Sozialversicherung
19.09.2010968 Mal gelesen

In der Vergangenheit musste der Fahrzeugversicherer nicht beim Diebstahl eines Fahrzeuges zahlen, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft im Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrt wurde. Das würde früher per se immer als ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles angesehen.

 

Nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg als erstes Obergericht hier einen Richtungswechsel eingeleitet. In seiner Entscheidung vom 07.07.2010, Az.: 5 U 153/09 hat es entschieden: "Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeuges begründet keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Entwendung, es stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar."

 

Das OLG Oldenburg führt aus, dass das Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach keine Gefahrerhöhung ist, denn schließlich wäre der Entschluss ein Fahrzeug zu entwenden in aller Regel vorab gefasst, incl. der Überlegung der anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein im Wagen befindet, spiele dabei keine Rolle. So lange also der Fahrzeugführer nicht gerade einladende Wertsachen, Fahrzeugpapiere etc. für den späteren Dieb gut sichtbar im Auto liegen lässt, kann der Versicherte davon ausgehen, dass ihm bei Diebstahl der Schaden ersetzt wird. Dabei wurde in dem Urteil keine Unterscheidung gemacht, ob es sich um die Entwendung innerhalb des Schengen Raumes (innerhalb der Europäischen Union) handelt oder außerhalb. Außerhalb der Europäischen Union würden nämlich beim Verbringen vom Fahrzeug nicht nur die Personal- und Fahrzeugpapiere, sondern auch die Fahrzeugidentnummern kontrolliert. Im vorliegenden Fall war es sogar so, dass eine Manipulation der Schlösser am Fahrzeug festzustellen war und das Gericht hat trotzdem die Ansicht vertreten, dass auch bei Entdecken von manipulierten Schlössern dem Versicherungsnehmer nicht vorgeworfen werden konnte, Sicherungsmaßnahmen dergestalt zu treffen, dass er seinen Fahrzeugschein ab sofort nicht mehr im Pkw lassen dürfe. Bei diesem Fall ist nicht von einer Gefahrerhöhung auszugehen und der Versicherer muss leisten.

 

gez. RAin Gabriele Lindhofer

Fachanwältin für Versicherungsrecht