Sozialversicherung – Betriebsprüfung: Beitragsbescheide müssen sorgfältig begründet werden

Soziales und Sozialversicherung
03.06.20102161 Mal gelesen
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (Bescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Das Landesozialgericht Hamburg hat entschieden, dass solche Verwaltungsakte sorgfältig und nachvollziehbar begründet werden müssen. Entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist die Entscheidung u.U. rechtswidrig.
 
Schriftliche Verwaltungsakte sind mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der vom Bescheid Betroffene muss aus dieser Entscheidung erkennen können, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Nur dann ist er in der Lage, die Verwaltungsmaßnahme zu begreifen, zu akzeptieren oder sie mit einem statthaften Rechtsbehelf anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bezogen auf den konkreten Einzelfall darzustellen und nicht als formelhafte allgemeine Darlegung. Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Auf Einwände, Fragen und Argumente des Betroffenen ist zumal im Widerspruchsverfahren einzugehen.
 
Ein Bescheid, der lediglich Differenzen mitteilt, nicht aber die Einsatzgrößen der zugrunde liegenden Berechnung, kann schon von daher nicht aus sich heraus verständlich sein. Eine nachvollziehbare Berechnung ist um so wichtiger, wenn ein Betroffener, von dem spezielle Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts nicht erwartet werden dürfen, im Rahmen eines Widerspruchs ausführlich auf aus seiner Sicht bestehende Ungereimtheiten in der Begründung und Berechnung des Ausgangsbescheides hingewiesen und ausdrücklich um eine Erklärung und Neuberechnung der Beitragsforderung gebeten hat.
 
 
 
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